Städtebauförderung
Die Städtebauförderung hat ihre Grundlage im Artikel 104 b des Grundgesetzes und erfolgt zunächst durch Abschluss einer jährlich geltenden Verwaltungsvereinbarung des Bundes mit den Ländern. Die Städtebauförderung stellt für den Freistaat Sachsen eines der wichtigsten Investitionsprogramme dar. Ein Hauptziel ist es, durch städtebauliche Investitionen Defizite in der öffentlichen Infrastruktur auszugleichen und zu beheben. Im Vordergrund steht die Verringerung und der Abbau von städtebaulichen Missständen. Durch die inhaltliche Ausgestaltung der einzelnen Programme können positive Effekte für die städtebauliche Situation erreicht werden.
Auf Landesebene werden die Bund-Länder-Finanzhilfen der Städtebauförderung im Freistaat Sachsen auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Förderung der Städtebaulichen Erneuerung im Freistaat Sachsen (Verwaltungsvorschrift Städtebauliche Erneuerung - VwV StBauE) vom 20. August 2009 (SächsABl. 37/2009 S. 1467) den sächsischen Kommunen gewährt. Die Sächsische Aufbaubank (SAB) ist für die Bund-Länder-Programme der Städtebauförderung antragsbearbeitende, bewilligende und auszahlende Stelle. Zuwendungsempfänger sind die Städte und Gemeinden.
Bund-Länder-Programme der Städtebauförderung:
