Bauvorschriften
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© Reißmann, SMI
Die Anforderungen an bauliche Anlagen werden in der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) und in darauf beruhenden weiterführenden Vorschriften gestellt.
Darüber hinaus ist beim Bauen ein umfangreiches Regelwerk zu bautechnischen Anforderungen zu beachten.
Vorschriften und Hinweise des Freistaates Sachsen zum Bauordnungsrecht und zur Bautechnik sind in einer Übersicht mit Angabe von Gesetzen, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Bekanntmachungen, Anwendungshinweisen und Handlungsempfehlungen auf dem Gebiet des Bauordnungsrechts im Freistaat Sachsen zusammengestellt.
Hinweise für Eigentümer/Verfügungsberechtigte
Seit jeher trägt der Eigentümer/Verfügungsberechtigte die Verantwortung für die ordnungsgemäße Instandhaltung, Überprüfung und ggf. Instandsetzung sowie die Verkehrssicherheit der baulichen Anlage.
Hinweise für die Überprüfung der Standsicherheit von baulichen Anlagen
Hinweise zur Einschätzung von Art und Umfang weiter zu untersuchender Stahlkonstruktionen hinsichtlich möglicher Schäden aus dem Feuerverzinkungsprozess und des Schadenspotentials [Download,*.pdf, 0,13 MB]
Anwendung der Eurocodes
Bauaufsichtliche Einführung von Eurocodes zum 1. Juli 2012
Die Neufassung der Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB), deren Veröffentlichung im April 2012 vorgesehen ist, wird am 1. Juli 2012 in Kraft treten. Damit erfolgt in Sachsen die bauaufsichtliche Einführung des ersten Pakets der Eurocodes mit den entsprechenden Nationalen Anhängen (NA).
Im folgenden Schreiben wird auf die Stichtagsregelung für die Anwendung dieser Eurocodes hingewiesen.
Anwendung der Eurocodes vor ihrer bauaufsichtlichen Einführung
Hinweise zum Bauen im Bestand
Bei der Änderung von baulichen Anlagen müssen die Beteiligten klären, auf welcher Grundlage ggf. erforderliche bautechnische Nachweise zu führen sind und wie in diesem Zusammenhang mit dem Grundsatz des Bestandsschutzes umzugehen ist.
Neufassung des Kriterienkataloges zur Erklärung des Tragwerksplaners
Gemäß § 66 Abs. 3 Satz 2 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) ist bei den dort genannten baulichen Anlagen der Standsicherheitsnachweis bauaufsichtlich zu prüfen, wenn sich aus dem Kriterienkatalog ein entsprechendes Erfordernis ergibt. Der vom qualifizierten Tragwerksplaner zur Feststellung der Pflicht zur bauaufsichtlichen Prüfung des Standsicherheitsnachweises anzuwendende Kriterienkatalog ist in Anlage 2 zur Durchführungverordnung zur Sächsischen Bauordnung (DVOSächsBO) geregelt, welche mit Änderung der DVOSächsBO vom 4. Mai 2011 (SächsGVBl. S. 159) neu gefasst wurde.
Mit der Änderung der Bekanntmachung über die Verwendung von Vordrucken im bauaufsichtlichen Verfahren vom 26. Mai 2011 (SächsABl. S. 870) wurde daher auch der Vordruck „Erklärung des Tragwerksplaners zur Prüfpflicht des Vorhabens nach § 12 Abs. 3 zur DVOSächsBO an den neugefassten Kriterienkatalog angepasst.
Die Erläuterungen zur Anwendung des Kriterienkataloges nach § 12 Abs. 3 DVOSächsBO sollen dazu beitragen, die Kriterien zu interpretieren und auf das jeweilige Bauvorhaben sachgerecht anzuwenden.
Hinweise zum Bauen in Überschwemmungsgebieten
Hinweise zur Planung und Ausführung von Nagelplattenkonstruktionen
Die Planung, die Ausführung und die Instandhaltung von Nagelplattenkonstruktionen erfordern eine hohe Sorgfalt aller am Bau Beteiligten.
Die folgenden Hinweise sollen die am Bau Beteiligten sensibilisieren und darin unterstützen, qualitativ hochwertige und robuste Nagelplattenkonstruktionen des Ingenieurholzbaus zu schaffen.


