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Landesprogramme

Ein verkommenes Haus, das abgerissen werde muss © Nilz Böhme

Neben den Bund-Länder-Programmen der Städtebauförderung, hat der Freistaat Sachsen aktuell noch zwei Landesprogramme im Bereich der Städtebauförderung. Diese beschäftigen sich mit der Förderung von Rückbau und Brachen.

Mit dem Landesförderprogramm „Rückbau Wohngebäude“ des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung werden die Gemeinden bei der Anpassung ihres Wohnungsbestands an die demografische Entwicklung durch die Förderung des Rückbaus von nicht mehr erforderlichen Wohnraum unterstützt. Damit soll der Leerstand an Wohngebäuden in den Gemeinden reduziert werden. Zuwendungsempfänger sind die Gemeinden. Sie können die Zuwendung an Dritte weiterleiten.

Hier geht es zu Ihrem Antrag: Sächsische Aufbaubank - Antragstellung

Mit dem Landesförderprogramm „Rückbau Wohngebäude“ des SMR werden die Gemeinden bei der Anpassung ihres Wohnungsbestands an die demografische Entwicklung durch die Förderung des Rückbaus von nicht mehr erforderlichen Wohnraum unterstützt. Damit werden städtebauliche Missstände und Funktionsverluste in den Gemeinden nachhaltig gemildert.

Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der geltenden Fassung der VwV-Rückbau Wohngebäude.

Es wird der Rückbau von dauerhaft nicht mehr benötigten Wohngebäuden gefördert. Zu den Wohngebäuden und den anzurechnenden Wohnflächen gehören auch die Gewerbeflächen in überwiegend zum Wohnen genutzten Gebäuden.

Nicht förderfähig sind u.a. der Teilrückbau und der Rückbau von unbewohnbaren, ruinösen Wohngebäuden.

Zuwendungsempfänger sind Gemeinden im Freistaat Sachsen. Die Gemeinden können die Zuwendung an Gebäudeeigentümer weiterleiten. Interessierte Gebäudeeigentümer wenden sich bitte für Auskünfte an die betroffene Gemeinde.

Es kann ein nichtrückzahlbarer Zuschuss im Wege der Anteilsfinanzierung in Höhe der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Kosten, höchstens bis zu 50 EUR je Quadratmeter zurück gebauter Wohnfläche ausgezahlt werden.

 Abbruch und Demontage des Bauwerkes einschließlich der Ver- und Entsorgungsleitungen,

  • Abtransport des Abbruchmaterials einschließlich der Enddeponie,
  • Sicherungsmaßnahmen an abgetrennten Ver- und Entsorgungsleitungen,
  • Einfache Herrichtung des Grundstückes nach der Rückbaumaßnahme,
  • notwendige Baunebenkosten,
  • Freimachung von Wohnungen und
  • abbruchbedingte Instandsetzung an Nachbarhäusern.

Wesentliche Voraussetzungen sind:

  • das zurückzubauende Wohngebäude muss außerhalb bestätigter Städtebaufördergebiete liegen und
  • die Gemeinde muss über ein integriertes Stadtentwicklungskonzept verfügen.

Gegebenenfalls weitere Voraussetzungen zum Programm  finden Sie bei der  SAB: Sächsische Aufbaubank - Antragstellung

Die zur Verfügung stehenden Haushalsmittel werden im Sächsischen Amtsblatt ausgeschrieben. Die SAB legt dem SMR einen Entscheidungsvorschlag zur Programmaufstellung vor.

Das SMR entscheidet, welche Maßnahmen in das Programm aufgenommen werden. Die SAB bewilligt die Projekte.

Die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel werden im Sächsischen Amtsblatt ausgeschrieben. Entsprechend der jeweiligen Bekanntmachung ist der Antrag fristgerecht an die Bewilligungsstelle zu richten.

Die Kontaktdaten der Ansprechpartner bei der SAB finden Sie in der Spalte Kontakte unter Sächsische Aufbaubank - Antragstellung

Maßnahmen zur Beseitigung von baulichen Anlagen auf Grundstücken, deren vormalige industrielle, gewerbliche, soziale, verkehrstechnische, militärische oder landwirtschaftliche bauliche Nutzung seit geraumer Zeit aufgegeben wurde, können mit Mitteln des Freistaates Sachsen finanziell unterstützt werden. Dies gilt darüber hinaus auch für unbewohnbare, ruinöse Wohngebäude oder ungenutzte sonstige Einrichtungen der Gemeinden.

Mit der Förderung der Beräumung von Brachflächen sollen nachhaltige kommunale Entwicklungen der Gemeinden unterstützt und die Beseitigung baulicher Missstände, Gefahrenquellen sowie Umweltschäden auf Grundstücken ermöglicht werden.

Die Zuwendung wird grundsätzlich im Wege der Anteilsfinanzierung als Zuschuss in Höhe von 80% der zuschussfähigen Gesamtausgaben gewährt. Für Gemeinden mit einem Haushaltsstrukturkonzept erhöht sich der Zuschuss auf 90% der zuschussfähigen Gesamtausgaben.

Hier können Sie Ihre Unterlagen einreichen: Sächsische Aufbaubank - Antragstellung

Mit Hilfe der Zuwendung sollen bauliche Anlagen auf Grundstücken beseitigt werden, für die der Eigentümer weder für eine Sanierung noch für einen Abbruch in Anspruch genommen werden kann oder die im Eigentum der Gemeinde stehen. Durch die Beräumung von Brachen soll eine nachhaltige kommunale Entwicklung unterstützt werden. Bauliche Missstände, Gefahrenquellen sowie Umweltschäden sollen beseitigt und die damit verbundenen Abwertungstendenzen für das Gebiet gestoppt werden.

Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der geltenden Fassung der RL Brachenberäumung.

Folgende Arten von Brachen im Freistaat können mit Fördermitteln beräumt werden: 

  • Grundstücke, deren vormalige industrielle, gewerbliche, soziale, verkehrstechnische, militärische, landwirtschaftliche oder in sonstiger Weise bauliche Nutzung aufgegeben wurde sowie
  • Grundstücke mit unbewohnbaren, ruinösen Wohngebäuden oder nicht mehr genutzten DDR-Einrichtungen

Zuwendungsempfänger sind die Gemeinden. Dies können die Förderung auch für im Eigentum Dritter stehende Grundstücke erhalten, sofern es sich um den Vollzug einer Beseitigungsduldung nach § 179 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB handelt.

Die Zuwendung wird grundsätzlich im Wege der Anteilsfinanzierung als Zuschuss in Höhe von 80% der zuschussfähigen Gesamtausgaben gewährt. Für Gemeinden mit einem Haushaltsstrukturkonzept erhöht sich der Zuschuss auf 90% der zuschussfähigen Gesamtausgaben.

Zuwendungsfähig ist:

  • Vorbereitung der Beräumung
  • Altlastenbehandlung unter bestimmten Voraussetzungen
  • Beseitigung von Abfallablagerungen
  • Abriss und Beräumung
  • Einfache Begrünung
  • Brache liegt im Freistaat Sachsen und ist im Brachflächenerfassungssystem enthalten
  • Ursprüngliche Funktion ist seit mindestens zehn Jahren nicht mehr gegeben (Ausnahmen möglich - siehe Richtlinie)
  • Keine Nutzung im gegenwärtigen Zustand möglich 
  • Maßnahme ist Bestandteil des integrierten Stadtentwicklungskonzeptes oder des integrierten gemeindlichen Entwicklungskonzeptes 

Gegebenenfalls weitere Voraussetzungen zum Programm  finden Sie bei der  SAB: Brachenberäumung (Landesbrachenprogramm) - sab.sachsen.de

Die Projektauswahl erfolgt im pflichtgemäßen Ermessen der SAB.

Eine Antragstellung ist derzeit ohne Fristvorgabe möglich.

Die Kontaktdaten der Ansprechpartner bei der SAB finden Sie in der Spalte Kontakte unter:  Brachenberäumung (Landesbrachenprogramm) - sab.sachsen.de

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