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EFRE Nachhaltige Stadtentwicklung 2021 - 2027

Auch in der Förderperiode 2021 bis 2027 unterstützt das Sächsische Staatsministerium für Regionalentwicklung mit Hilfe des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) die sächsischen Städte bei der Überwindung von strukturellen Defiziten.

Die Bedeutung der Stadtentwicklung auf europäischer Ebene wird bereits dadurch verdeutlicht, dass die Nachhaltige integrierte Stadtentwicklung erstmals einem eigenen Politischen Ziel 5 – „ein bürgernäheres Europa“ zugeordnet wurde.

Nachdem zunächst im Oktober 2022 das EFRE/JTF-Programm des Freistaats Sachsen durch die Europäische Kommission genehmigt wurde, konnte am 3. Februar 2023 die Förderrichtlinie „Nachhaltige integrierte Stadtentwicklung 2021 – 2027“ im Sächsischen Amtsblatt Nr. 5/2023 veröffentlicht werden.

Bereits mit Beginn der ersten Planungen hatte sich das SMR als Fondbewirtschafter dazu entschieden, dass Ansätze und Grundlagen, die sich in der Förderperiode 2014 bis 2020 bewährt haben, fortgeführt werden.

So sollen sächsische Städte mit mindestens 5.000 Einwohnern im Rahmen einer Gebietsförderung bei der Entwicklung von benachteiligten Stadtquartieren unterstützt werden, um so die örtlich sehr unterschiedlichen Problemlagen effektiv angehen zu können.

Die künftige Förderrichtlinie konzentriert sich dabei auf folgende Schwerpunkte:

  1. Investive Vorhaben, die der Verringerung des CO2-Ausstoßes dienen
  2. Investive Vorhaben zur Verbesserung der Stadtökologie
  3. Investive und nicht-investive Vorhaben, die der wirtschaftlichen und sozialen Belebung der geförderten Städte und Stadtquartiere dienen und deren Lebensqualität für die Einwohner erhöhen

Insgesamt stehen im EFRE-Förderzeitraum 2021 bis 2027 für die Nachhaltige integrierte Stadtentwicklung rund 156 Millionen Euro EU-Mittel zur Verfügung. Die EU-Fördersätze belaufen sich für die Region Leipzig, die sogenannte stärker entwickelte Region auf 50%, für die Regionen Chemnitz und Dresden, die sogenannten Übergangsregionen, auf 60%. Dank des erstmaligen Einsatzes von Landesmitteln zur Kofinanzierung der EU-Gelder konnten die Fördersätze für die kreisangehörigen Städte in den Regionen Chemnitz, Dresden und Leipzig auf 75% und für die drei kreisfreien Städte auf 70% angehoben werden.

Die Antragsunterlagen können interessierte Städte seit dem 27. Februar 2023 im Förderportal der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank abrufen.

Frist für die Einreichung der Antragsunterlagen inklusive der gebietsbezogenen integrierten Handlungskonzepte (GIHK) bei der Sächsischen Aufbaubank - Förderbank ist der 31. März 2023.

Zwingend zu beachten ist, dass dem SMR vor Antragseinreichung eine von der interessierten Stadt unterschriebene Vereinbarung zur Projektauswahl im Original vorzulegen ist.

Häufig gestellte Fragen, Stand: 20. März 2023

Hinweis: aus Vereinfachungsgründen wird im weiteren Verlauf die Förderrichtlinie Nachhaltige integrierte Stadtentwicklung EFRE 2021 bis 2027 mit FRL abgekürzt.

1. Laut FRL setzt eine Förderung ein städtisch geprägtes Gebiet mit mindestens 5.000 Einwohnern voraus. Bezieht sich diese Einwohnerzahl auf die gesamte Stadt oder auf das EFRE-Gebiet?

Die Einwohnerzahl bezieht sich auf die gesamte Stadt, nicht auf das EFRE-Gebiet.

2. Was zählt unter Teil- bzw. Fortschreibung des INSEK?

Für das zur Förderung beantragte Gesamtvorhaben ist ein gebietsbezogenes integriertes Handlungskonzept (GIHK) zu erstellen. Dieses ist vom Stadtrat bzw. Gemeinderat zu beschließen. Es muss sich in fachlicher und räumlicher Hinsicht schlüssig und widerspruchsfrei aus einem gesamtstädtischen integrierten Stadtentwicklungskonzept (INSEK) ableiten lassen, das in der Regel nach dem 30. September 2012 erstellt oder ganz oder teilweise fortgeschrieben worden und durch Beschluss des Stadtrates bzw. Gemeinderates bestätigt worden sein muss (vgl. Nummer IV 1. der FRL). Neben einer offiziellen Teilfortschreibung des INSEK gelten auch ergänzende Fachkonzepte, Leitbilder, Planungsleitbilder und Fachplanungen zu bestehenden oder auch neuen Schwerpunktthemen der Stadtentwicklung als Teilfortschreibung des INSEK, wenn sie eine klare Weiterentwicklung beziehungsweise Ergänzung der im bestehenden INSEK niedergelegten Ansätze darstellen und im Kontext des Gesamtprozesses der örtlichen integrierten Stadtentwicklung gesehen werden können.

3. Wenn mit einem GIHK zwei oder mehrere Fördergebiete begründet werden, sind dann jeweils separate Anträge zu den einzelnen Fördergebieten zu stellen?

Ja, zu jedem Gebiet ist ein separater Antrag zu stellen.

4. Kann mit der Erarbeitung des GIHK förderunschädlich begonnen werden?

Die Entwicklung des GIHK gilt nicht als Beginn der Maßnahme, es sei denn, die Entwicklung ist alleiniger Zweck des Vorhabens. (vgl. Nummer VI 3. der FRL). Es ist zu beachten, dass die Ausgaben für die Erstellung und Fortführung des gebietsbezogenen integrierten Handlungskonzeptes nur nach Aufnahme in das Förderprogramm zuwendungsfähig sind. Der Zuschuss für das gebietsbezogene integrierte Handlungskonzept darf grundsätzlich die Summe von 45 000 Euro nicht übersteigen. (vgl. Nummer V 4. b) der FRL).

5. Wie viele Handlungsfelder müssen die geplanten Maßnahmen in einem EFRE-Gebiet mindestens abdecken?

Das GIHK muss mindestens ein Einzelvorhaben zur Verringerung des CO2-Ausstoßes oder zur Verbesserung der Stadtökologie sowie ein Einzelvorhaben zur wirtschaftlichen und sozialen Belebung enthalten (vgl. Nummer IV 6. der FRL). Desweitern soll das GIHK mehrere Einzelvorhaben enthalten, die in ihrem Zusammenwirken der Aufwertung des Stadtquartiers dienen. Eine Förderung der Einzelvorhaben erfolgt nur, wenn diese Bestandteile des GIHK sind und plausibel dargelegt ist, dass mit ihnen ein wirksamer Beitrag geleistet wird, die Benachteiligung des Quartiers zu beseitigen oder abzumildern. (vgl. Nummer IV 5. der FRL).

6. Müssen alle Werte im Gebietsantrag Teil II Punkt 2.a bis i (Darstellung zur Benachteiligung des Quartiers) ausgefüllt werden?

Im Interesse eines umfassenden Gesamtbildes sind möglichst alle Werte auszufüllen. Vorzugsweise sind alle quantitativ darstellbaren Kriterien zu beziffern. Sollten Sie keine Möglichkeit der quantitativen Darstellung haben (Zahlen liegen nicht vor bzw. können dem GIHK nicht entnommen werden), wird die Bewilligungsbehörde anhand Ihrer verbalen Darstellungen prüfen, ob die Fördervoraussetzungen dennoch erfüllt sind.

Von einer Benachteiligung soll laut FRL Nummer IV 3. ausgegangen werden, wenn mehr als die Hälfte der quantifizierbaren Kriterien mit mindestens 5 Prozent vom Vergleichsmaßstab abweichen. Insofern ist es im Ausnahmefall, wenn z.B. keine Daten zu einem Datenfeld vorhanden sind, aber auch möglich, das Feld leer zu lassen. Die Benachteiligung muss sich dann aus den übrigen Angaben eindeutig ableiten lassen.

7. Welche Altersgrenzen sind bei der Darstellung der Benachteiligung im Quartier zu beachten?

Bei der Bevölkerungsstruktur (nach Alter, Geschlecht und Alterspyramide der Wohnbevölkerung) sind die Altersgruppen unter 25 Jahre, 25 bis 65 Jahre und über 65 Jahre zu berücksichtigen (vgl. Nummer IV 3. a) der FRL).

Bei der sozialen Benachteiligung anhand der Arbeitslosensituation einschließlich arbeitsloser Jugendlicher und Langzeitarbeitsloser. Arbeitslose Jugendliche = Personen zwischen 15 und 25 Jahren.

Bei der sozialen Benachteiligung anhand der Zahl der SGB II-Empfänger bezieht sich die Quote auf die Einwohner im Alter unter der Regelaltersgrenze, da nur diese leistungsberechtigt sind.

8. Muss die Herleitung der Daten zur Benachteiligung mit dem Gebietsantrag eingereicht werden?

Die Herleitung muss dokumentiert und auf Anforderung bei der SAB vorgelegt werden.

9. Welche Stichtage sind bei den statistischen Daten zu beachten?

Im Gebietsantrag Teil I (Erfassung im Förderportal) werden die Einwohner des Gebietes und der Stadt abgefragt. Diese Daten benötigt die SAB für die Beurteilung der Antragsberechtigung im Hinblick auf die Mindesteinwohnerzahl von 5.000 Einwohnerinnen und Einwohner entsprechend Nummer IV 2. der FRL und zur Ableitung des Budgets. Diese Daten beziehen sich auf den 31.12.2021.

Die statistischen Daten im Gebietsantrag Teil II zur Bewertung der Benachteiligung ihres Gebietes sollten sich auf den 31.12.2021 beziehen. Hier ist es aber möglich, auf einen Datenstand nicht älter als zum 31.12.2020 abzustellen.

10. Ist die Kostenübernahmeerklärung nach Nummer VI 1. a) der FRL bei Einreichung des GIHKs oder bei der Beantragung der Förderung vorzulegen?

Die Gesamtfinanzierung des Fördervorhabens muss von Beginn an sicher erscheinen. Eine geplante Kostenübernahme durch Dritte ist daher bereits im Finanzierungsplan auszuweisen, der mit dem GIHK einzureichen ist. Der geforderte konkrete Nachweis durch eine Kostenübernahmeerklärung ist im Finanzierungsplan noch nicht erforderlich. Diese ist spätestens bei der Beantragung der Förderung des Einzelvorhabens zu stellen, für das die Kosten durch einen Dritten übernommen werden sollen.

Die Übernahme von möglichen Folgekosten für Einzelvorhaben ist im Rahmen der Einzelantragstellung mittels Erklärung mit Unterschrift des Bürgermeisters nachzuweisen.

11. Thema Bürgerbeteiligung: Sind Kinder und Jugendliche gesondert zu erfassen?

Die Europäische Kommission legt großen Wert auf die Beteiligung der Akteure vor Ort. Prinzipiell ist es wünschenswert, wenn sich der Adressatenkreis einer Befragung an dem jeweiligen Projektinhalt orientiert, Kinder und Jugendliche somit bspw. bei der Gestaltung von Spielplätzen angemessen beteiligt werden. Eine Differenzierung, z.B. nach Altersklassen, ist bei der Erfassung und Dokumentation der Bürgerbeteiligung jedoch nicht vorgesehen. Mit der Formulierung „Beteiligung von Einwohnern“ in der FRL wird dem Hinweis der kommunalen Ebene Rechnung tragen. Damit soll sichergestellt werden, dass u.a. alle Altersklassen Berücksichtigung finden sollen.

12. Auf welchen Stichtag sollen sich die Ausgangswerte der Ergebnisindikatoren in der Nachhaltigen integrierten Stadtentwicklung beziehen?

Die Daten der Ausgangswerte der Ergebnisindikatoren sollten nicht älter sein als zum Stand 31. Dezember 2020.

13. Müssen alle Anträge zu den Einzelvorhaben zwingend bis zum 31.12.2024 vorliegen (Nummer VII 8. der FRL)?

In Anbetracht der engen Zeitplanung bis zum Programmabschluss müssen Einzelanträge bis zum 31.12.2024 vorliegen, damit die Umsetzung realistisch bleibt. Bereits mit dem Gebietsantrag sollten relativ belastbare Kosten für die Einzelvorhaben vorliegen und diese soweit vorbereitet sein.

Ausnahmen sind nach dieser Soll-Vorschrift nur in einem außerordentlich engen Rahmen möglich, etwa dann, wenn bspw. die Antragsfrist aufgrund richtlinienimmanenter Vorgaben - und ohne dass die Stadt dies zu vertreten hat - objektiv nicht zu halten ist.

1. Ist es möglich, Einzelvorhaben, die aktuell bereits in einem Programm der Städtebauförderung aufgenommen wurden, stattdessen vollständig über das EFRE-Programm (ggf. mit Kofinanzierung über Städtebau) zu fördern?

Einzelmaßnahmen, die im Maßnahmenkonzept der Städtebauförderung bereits aufgenommen wurden, sind im EFRE auf Grund der strengen Subsidiarität der EU-Förderung grundsätzlich nicht förderfähig. Eine Abweichung von diesem Grundsatz wäre allenfalls dann denkbar, wenn die Maßnahme dabei gleichzeitig eine Änderung oder Ergänzung erfährt und im GIHK ausdrücklich und plausibel begründet wird, dass sich die Zielrichtung geändert hat und sie in dieser Form als Teil eines Maßnahmenbündels gezielt der Quartiersaufwertung im Sinne der EFRE-Förderung dient.

Zudem sei darauf hingewiesen, dass eine Stadt, sofern sie ein Einzelvorhaben aus der Städtebauförderung teilweise oder komplett herauslöst, bevor sie einen bestätigten Rahmenbescheid für ein EFRE-Gebiet hat, dies auf eigenes Risiko tut.

2. Welche Voraussetzungen müssen bestehen, damit EFRE-Maßnahmen mit Mitteln der Städtebauförderung kofinanziert werden können? Bzw. wodurch würde diese ausgeschlossen werden?

Die wesentlichen Voraussetzungen für eine Kofinanzierung der EFRE-Vorhaben mit Mittel der Städtebauförderung sind (vgl. u.a. die Regelung in Nummer 4.4.3 FRL StBauE vom 7. März 2022):

  • Lage des Vorhabens im Fördergebiet der städtebaulichen Erneuerung,
  • die beabsichtigte Kofinanzierung von Einzelmaßnahmen der EFRE-Förderung ist im Maßnahmenkonzept einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme bereits enthalten oder
  • bei einer laufenden städtebaulichen Gesamtmaßnahme dann, wenn sie über einen ausreichenden Finanzrahmen verfügt und dafür andere im Maßnahmenkonzept enthaltene Einzelmaßnahmen nicht mehr durchgeführt werden (also der hier vorgesehene Finanzrahmen zur Konfinanzierung einer EFRE-Maßnahme genutzt wird).

Die Aufstockung mit Städtebaufördermitteln ist bis zur Förderobergrenze von 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben zugelassen, d. h. 10 Prozent verbleiben bei der Gemeinde.

An dieser Stelle sei zudem auf die Ausführungen zur Subsidarität unter Nr.1 hingewiesen.

3. Fernwärme: Sind Mittel der BAFA-Förderung für Wärmenetze mit EFRE-Mitteln kumulierbar/kofinanzierbar?

Dies hängt von den Voraussetzungen der BAFA-Förderung ab.

1. Sind Maßnahmen förderfähig, wenn sich betreffende Gebäude oder z. B. Spielplätze in nichtöffentlichem Eigentum befinden?

Die Weiterleitung der Zuwendung an Dritte, die ein zuwendungsfähiges Einzelvorhaben durchführen, ist gem. Nummer III 2 der FRL möglich, sofern es sich nicht um natürliche Personen handelt. Will die Gemeinde selbst ein zuwendungsfähiges Einzelvorhaben auf einem privaten Grundstück oder in einem privaten Gebäude durchführen, hat sie vertraglich sicherzustellen, dass sie hierzu dauerhaft – zumindest für den Zeitraum der Zweckbindungsfrist – berechtigt ist. Eventuell anfallende Miet- oder Pachtzinsen sind in diesem Fall als Sachkosten allerdings nicht förderfähig.

2. Wie ist die Nummer I 5. der FRL „[…] Förderfähig sind nur Ausgaben, die vorhabenbezogen und   außerhalb gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben entstehen. […]“ zu verstehen?

Auch Vorhaben, die kommunale Pflichtaufgaben berühren, sind nicht per se von einer Förderung ausgeschlossen. Eine Förderung ist nur dann ausgeschlossen, wenn eine Kommune, z. B. aufgrund einer zwingenden gesetzlichen Vorgabe – verpflichtet ist, ein konkretes Vorhaben durchzuführen, wenn also eine Rechtspflicht zur Umsetzung der konkreten Maßnahme besteht (Dies wäre z. B. der Fall, wenn eine Stadt einen an sich förderfähigen Abriss eines Gebäudes planen würde, das Gebäude aber nicht nur baufällig und unbenutzbar, sondern akut einsturzgefährdet wäre und eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen würde. In diesem Fall müsste das Gebäude aus bauordnungsrechtlichen Gründen zwingend abgerissen werden und eine Förderung ausgeschlossen).

3. Welche Bagatellgrenzen gibt es für die zuwendungsfähigen Ausgaben nach der FRL?

Eine Förderung erfolgt nur, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben eines Einzelvorhabens 10.000 EUR nicht unterschreiten. Ausgenommen hiervon ist der Bereich der KU-Förderung entsprechend Nummer II 3. b) der Richtlinie (vgl. Nummer IV 9. der FRL).

Zuwendungen sollen nur bewilligt werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall mehr als 2 500 Euro beträgt (vgl. § 44 Pkt. 1.5 der SäHO).

4. Ist der Grunderwerb förderfähig? Welcher Umfang?

Die Förderung von Ausgaben für den Erwerb von bebauten oder unbebauten Grundstücken kommt im Rahmen der FRL nur in Betracht, sofern es sich um einen Grunderwerb durch öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften handelt und wenn ein direkter Zusammenhang zwischen dem Kauf und den Zielen der Stadtentwicklung besteht. Die Förderfähigkeit der Kosten für den Erwerb von bebauten oder unbebauten Grundstücken im Rahmen dieser Richtlinie ist begrenzt auf 10 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben für die betroffene Maßnahme. Bei der Nutzbarmachung von Brachen nach Nummer II 2. b) der FRL erhöht sich der Satz auf 15 Prozent (vgl. Nummer V 4. c) der FRL).

5. Unter welchen Kriterien sind Schulprojekte nach der FRL förderfähig?

Das Programm Nachhaltige integrierte Stadtentwicklung EFRE 2021 bis 2027 ersetzt nicht die klassische Schulhausbauförderung. Die Fachförderung ist vorrangig in Anspruch zu nehmen. Sofern Schulvorhaben im Bereich der wirtschaftlichen und sozialen Belebung des Quartiers realisiert werden sollen, ist ein entsprechendes Nutzungskonzept zu erarbeiten, welches über den normalen Schulbetrieb hinausgeht. Ansatzpunkte sind dabei u. a. die Öffnung der Schule für das Quartier (z. B. Nachmittagsangebote für unterschiedliche Altersgruppen). Vorhaben die ausschließlich der schulischen Nutzung dienen sind nicht förderfähig.

6. Bis zu welcher Leistungsphase kann ein Einzelvorhaben unter den Voraussetzungen von Nummer VI 3. FRL umgesetzt werden, ohne dass ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn vorliegt?

Wie in der Förderperiode 2014 bis 2020 ist dies bis einschließlich Leistungsphase 6 möglich. Unabhängig davon sollte der Antragsteller das Kostenrisiko bei einem Maßnahmenbeginn vor Antragstellung berücksichtigen, da nicht immer und/oder vollumfänglich eine Bewilligung erfolgen muss.

7. Ist eine Konzeption für die Versorgung des EFRE-Gebietes mit Nahwärme förderfähig (Technologie Wärmeerzeugung, geeignete Leitungsführung, Prüfung Wirtschaftlichkeit etc.)?

Reine Konzepte der Nahwärmeversorgung sind nach der FRL nicht förderfähig. Hier gibt es Angebote des Bundes (z. B. „Energetische Stadtsanierung“ – Zuschuss 432 der KfW).

8. Ist eine Konzeption für die Erschließung des EFRE-Gebietes mit Ladestationen für E-Mobilität förderfähig (Prüfung Kapazitäten Leitungsnetze, Standortvorschläge etc.)?

Zukünftig werden auch solche Konzepte über die FRL nicht mehr gefördert. Hier gibt es Angebote des Bundes (z. B. „Ladestationen für Elektrofahrzeuge“ – Zuschuss 441 der KfW).

9. In welchen Fällen/In welcher Konstellation ist die Miete für Räume förderfähig (z. B. für Pop-up-store, Citymanagement)?

Die Mieten für Räume sind als Sachausgaben gem. Nummer V 5. a) der FRL nicht förderfähig.

10. Ist die Bereitstellung und Ausstattung der Büroräume für das City-Management förderfähig?

Die Bereitstellung und Ausstattung von Büroräumen für das City-Management sind als Sachausgaben gem. Nummer V 5. a) der FRL nicht förderfähig.

11. Sind Brandschutzmaßnahmen in öffentlichen Einrichtungen förderfähig? Wenn nein, sind für den Fall des An- oder Einbaus eines Aufzuges in eine öffentliche Einrichtung die damit verbundenen bauaufsichtlichen Auflagen für Brandschutzmaßnahmen förderfähig?

Die FRL sieht Brandschutzmaßnahmen als eigenständigen Fördergegenstand nicht vor, sie sind als Einzelvorhaben nicht förderfähig. Lediglich als Bestandteil einer förderfähigen Sanierungsmaßnahme, können diese gefördert werden.

12. Verkehrsberuhigung – Kreisverkehr: Wäre eine Maßnahme unter dem Aufwertungsaspekt für Fuß- und Radverkehr förderfähig?

Investive Vorhaben, die der Verringerung des CO₂-Ausstoßes in den geförderten Städten und Stadtquartieren dienen sind nach der FRL grundsätzlich förderfähig. Dazu zählen auch Maßnahmen zur Minderung verkehrsbedingter CO₂-Emissionen; vorrangig sind hierbei innovative und ganzheitliche Maßnahmen des quartiersbezogenen Verkehrs- und Mobilitätsmanagements, die breite Einsatzmöglichkeiten für umweltfreundliche und integrierte Verkehrsformen und -mittel bieten förderfähig. Maßnahmen im öffentlichen Personennahverkehr sind von einer Förderung ausgeschlossen, auch wenn der Zuwendungsempfänger gemäß § 3 Absatz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 412, 449), das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, Aufgabenträger ist. (vgl. FRL Pkt. II.1d). Folglich sind im Rahmen der FRL reine Straßenbaumaßnahmen nicht förderfähig.

13. Ist eine Umstellung von Straßenbeleuchtung auf LED-Tec im Rahmen der FRL förderfähig?

Nach Nummer I 5. der FRL erfolgt die Zuwendung nachrangig zu gleichartiger nationaler Förderung. Somit ist bei der Umstellung von Straßenbeleuchtung auf LED-Tec die Bundesförderung vorrangig in Anspruch zu nehmen.

14. Ist die Bereitstellung finanzieller Mittel für Veranstaltungen etc. förderfähig?

Die Ausgaben von Veranstaltungen können anerkannt werden, sofern das Prinzip der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eingehalten wird und die Notwendigkeit zur Erreichung des Zuwendungszwecks gegeben ist.

1. Unter welchen Bedingungen/Voraussetzungen sind Neubaumaßnahmen förderfähig?

Die Gebäudebauten sind nur in Ausnahmefällen möglich, wenn damit brachliegende Flächen (…) nutzbar gemacht werden, ein städtebaulich gebotener Lückenschluss innerhalb historisch gewachsener Gemeindegebiete erfolgt oder sie zur Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur erforderlich sind, insbesondere, wenn es sich um innovative Modell- oder Pilotprojekte handelt, bevorzugt in Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen oder Hochschulen. (vgl. Nummer II 3. f) der FRL).

2. Unter welchen Kriterien sind Erweiterungsbauten nach der FRL förderfähig?

Erweiterungs-/Ergänzungsbauten sind förderfähig, wenn sie zu einer wirtschaftlichen und funktionalen Nutzung des Gebäudes erforderlich sind und in angemessenem Verhältnis zu den Modernisierungskosten für den Gebäudebestand stehen. Ihre Nutzfläche darf höchstens 50 Prozent der bestehenden Gebäudenutzfläche betragen.

1. Was ist im Rahmen der Nutzbarmachung brachliegender Flächen förderfähig?

Die Nutzbarmachung brachliegender Flächen ist im Rahmen der Verbesserung der Stadtökologie in den geförderten Städten und Stadtquartieren möglich. Dazu gehören Maßnahmen zur Sanierung und Nutzbarmachung brachliegender Flächen zur Herstellung grüner und blauer Infrastruktur. Brachflächen im Sinne der FRL sind vormals industriell, gewerblich, verkehrstechnisch oder militärisch genutzte Grundstücke, die ihre ursprüngliche Funktion mindestens zehn Jahre vor Bewilligung verloren haben und in ihrem gegenwärtigen Zustand nicht mehr genutzt werden können (vgl. Nummer II 2. b) der FRL).

2. Nummer II 2. b) der FRL legt fest, dass die Höhe des Ausgabenanteiles für eine Altlastensanierung deutlich unter den für die Brachenberäumung insgesamt notwendigen Ausgaben liegen soll. Wie hoch darf der Ausgabenanteil genau sein?

Die Kosten für die Altlastensanierung dürfen 40 Prozent der für die Brachenberäumung insgesamt notwendigen Ausgaben nicht übersteigen.

1. Müssen Einzelvorhaben bis 200.000,00 Euro, die in Form der vereinfachten Kostenoption (VKO) abgerechnet werden, auch separat beantragt werden?

Für jedes Einzelvorhaben muss ein separater Einzelantrag vorgelegt werden, unabhängig von der Kostenhöhe und ob VKO gewährt werden kann.

2. Müssen bei Einzelvorhaben bis 200.000,00 Euro Vergabevorschriften eingehalten werden?

Die Vergabevorschriften gelten für alle Einzelvorhaben, unabhängig davon ob VKO gewährt werden kann.

3. Was passiert, wenn die Gesamtkosten eines Einzelvorhabens bei der Beantragung mit über 200.000 Euro kalkuliert und später bei der Abrechnung dann Kosten unter 200.000 Euro ausgewiesen werden (Schwellenwert für die Anwendung von VKO)?

Entscheidend sind der Zeitpunkt der Antragstellung und die im Antrag kalkulierten Kosten. Liegen diese über 200.000,00 Euro, ist das Vorhaben im üblichen Verfahren gegen Nachweis der zuwendungsfähigen Ausgaben abzurechnen. Demzufolge ist es unerheblich, wenn die Grenze von 200.000,00 Euro bei der Abrechnung unterschritten wird. Entsprechendes gilt im umgekehrten Fall, wenn ein Vorhaben mit weniger als 200.000,00 Euro kalkuliert wird, die tatsächlichen Kosten diesen Betrag aber überschreiten. In diesem Fall bleibt es bei der Anwendung der vereinfachten Kostenoptionen.

4. Für Zuwendungen gemäß Nummer V 3. b) der FRL ist mit dem Förderantrag für jedes Einzelvorhaben ein Meilensteinplan vorzulegen. Was muss dieser beinhalten?

Die Aufteilung eines Vorhabens obliegt zunächst dem Zuwendungsempfänger selbst. Dieser muss in der Vorhabenbeschreibung, die einen Teil des Einzelvorhabenantrages bildet, einen Vorschlag unterbreiten, welche und wie viele Meilensteine im Vorhaben geplant sind (Meilensteinplan). Es wird eine individuelle Berechnung der Wertigkeit der jeweiligen Meilensteine vorgenommen. Hierzu muss der Zuwendungsempfänger seinen Ausgabenplan so aufstellen, dass die Ausgaben je Meilenstein ersichtlich sind. Die SAB prüft diesen Vorschlag im Rahmen der Antragsprüfung und der damit verbundenen Prüfung auf Notwendigkeit und Angemessenheit der kalkulierten/berechneten Ausgaben. Pro Vorhaben, in dem der Pauschalbetrag gem. Haushaltsplanentwurf zur Anwendung kommt, sind die Meilensteine auf max. vier begrenzt, um nicht zu kleinteilig in der Projektabrechnung zu werden und gut messbare bzw. nachweisebare Meilensteine belegen zu können.

1. Welche Kommunikationsvorschriften gibt es in der Förderperiode 2021 bis 2027 und wo sind diese geregelt?

Anders als noch in der Förderperiode 2014 bis 2020 wird im Förderzeitraum 2021 bis 2027 im Rahmen der Kommunikation zu Projekten nicht mehr zwischen den EU-Fonds EFRE und ESF unterschieden. Zukünftig ist grundsätzlich das EU-Emblem mit dem Hinweis „Finanziert“ bzw. „Kofinanziert durch die Europäische Union“ zu verwenden. Dieses können Sie unter folgenden Link abrufen: Download centre for visual elements - EU-Regionalpolitik - Europäische Kommission (europa.eu)

Da in der Nachhaltigen Stadtentwicklung zudem erstmals Landesmittel vom Freistaat Sachsen zum Einsatz kommen, ist die Formulierung „Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des vom Sächsischen Landtag beschlossenen Haushaltes.“ sowie das Landessignet des Freistaates Sachsen zu platzieren. Bei Baumaßnahmen ist das Wort „Maßnahmen“ durch das Wort „Baumaßnahmen“ zu ersetzen.

Nähere Informationen finden Sie auch in der EU-Rahmenrichtlinie unter Punkt 7 „Informations- und Kommunikationspflichten“.

Wir möchten Sie zudem frühzeitig darüber informieren, dass den Kommunikationspflichten in der Förderperiode 2021 bis 2027 eine größere Bedeutung zukommt. So wird gem. Punkt 7.8 der EU-Rahmenrichtlinie die Möglichkeit offengehalten, bei Nichtbeachtung entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

2. Wird es für den Fördergegenstand Nummer II 3. b) „kommunaler KU-Fonds“ eine Richtlinien-Vorgabe des SMR geben?

Ein Leitfaden mit Mindestanforderungen zur Erstellung der kommunalen Richtlinien für die Einrichtung von kommunalen KU-Fonds wird derzeit vom SMR erarbeitet und anschließend den Städten zur Verfügung gestellt.

3. Wie ist das Kriterium „unzureichend energetisch saniert“ zu werten, welche Maßstäbe werden dabei herangezogen?

Was nicht den aktuellen Vorgaben (z.B. EnEV) entspricht, gilt als unzureichend energetisch saniert. Diesbezügliche Angaben im GIHK sind nachvollziehbar und plausibel zu begründen bzw. herzuleiten.

4. Die Zweckbindungsfrist für investive Vorhaben beträgt fünf Jahre. Nummer 8.2.4 VVK findet Anwendung. Gilt für die KU-Förderung (kommunaler KU-Fonds) die gleiche Zweckbindungsfrist?

Ja. Auch wenn die Fördermittel zunächst nur zur Bildung des Fonds gewährt werden, hat deren weitere Verwendung durch die Stadt in ihrem städtischen Förderverfahren investiven Charakter. Bei der Durchführung der kommunalen KU-Förderung sollte daher darauf geachtet werden, dass diese Zweckbindungsfristen auch den Begünstigten auferlegt werden.

5. Wird bei den Auftragswerten der Planungsaufgaben oder konzeptionellen Aufgaben der Schwellenwert nach § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in Verbindung mit Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU überschritten, ist ein Planungswettbewerb nach der RPW 2013 oder vergleichbares Verfahren durchzuführen. Ab einem Wert von 215.000 Euro bei öffentlichen Liefer- und Dienstleitungsaufträgen muss eine Stadt einen Planungswettbewerb durchführen. Wie ist die Soll-Bestimmung unterhalb des Schwellenwertes auszulegen?

Die Soll-Bestimmung in Nummer IV. 11 beinhaltet die Möglichkeit der Anwendung vergleichbarer Verfahren. Der Ausschuss für Wettbewerb und Vergabe der Architektenkammer Sachsen (https://www.aksachsen.org) hat sich bereiterklärt, die Programmstädte in der Förderperiode 2021-2027 bei der Wahl geeigneter Verfahren, auch unter dem Aspekt Planungsbeschleunigung, zu beraten. 

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