Wohngeld
Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Wohngeld und dem Wohngeld-Plus-Gesetz finden Sie hier auf dieser Seite unter der Rubrik Infos auf der rechten Seite.
Wohngeld ist ein vom Bund und dem Freistaat Sachsen jeweils zur Hälfte getragener Zuschuss zu den Wohnkosten einkommensschwacher Haushalte. Das Wohngeld wird auf Antrag als Miet- oder Lastenzuschuss gezahlt. Einen Mietzuschuss erhalten Mieter einer Wohnung, Untermieter oder Heimbewohner. Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung können Wohngeld als Lastenzuschuss für den selbstgenutzten Wohnraum beantragen.
In den letzten Jahren sind mehrere Änderungen des Bundeswohngeldgesetzes erfolgt. Zum 1. Januar 2020 haben Bund und Länder mit einer Wohngeldreform das Leistungsniveau und die Reichweite des Wohngeldes gestärkt. Dabei sind u.a. die Einkommensgrenzen angehoben worden, bis zu denen Wohngeld gezahlt werden kann. Ebenso wurden die Höchstbeträge, bis zu denen die Miete einer Wohnung bzw. die Belastung bei einem Eigenheim bezuschusst werden, angehoben.
Eine weitere Erhöhung des Wohngeldes ist zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Damit sollen höhere Heizkosten ausgeglichen werden, die durch die Einführung der CO2-Bepreisung entstehen. Weitere Informationen siehe im Kasten Publikationen.
Zum 1. Januar 2022 erfolgte erstmalig eine Dynamisierung des Leistungsniveaus des Wohngeldes. Diese Anpassung des Wohngeldes an die allgemeine Entwicklung der Mieten und Verbraucherpreise sorgte für die weitere Entlastung von steigenden Wohnkosten für einkommensschwächere Haushalte.
Am 1. Januar 2023 trat das Wohngeld-Plus-Gesetz des Bundes in Kraft. Durch dieses Gesetz wird die Anzahl der Haushalte, die einen Anspruch auf Wohngeld haben, erheblich ausgeweitet. Weitere Angaben dazu finden Sie in den "FAQ Wohngeld-Plus-Reform".
Voraussetzungen
Ob ein Anspruch auf Wohngeld besteht und wenn ja, in welcher Höhe, bestimmt sich nach der Anzahl der Haushaltsmitglieder, der Höhe des Gesamteinkommens und der Höhe der Miete beziehungsweise Belastung. Empfänger von Arbeitslosengeld II, von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder von Sozialhilfe erhalten kein Wohngeld, wenn sie die Kosten der Unterkunft mit dieser Leistung erstattet bekommen.
Antrag
Wohngeld wird nur auf Antrag mit Beginn des Monats geleistet, in dem dieser bei der Wohngeldbehörde eingegangen ist. Die Formulare für die Antragstellung sind bei der zuständigen Kreis- oder Stadtverwaltung erhältlich und im Internet unter Amt24 zum Ausfüllen oder als Online-Antrag eingestellt.
Zur Wahrung der Antragsfrist kann der Antrag auch formlos per E-Mail oder Telefon gestellt werden. Dabei ist in jedem Fall anzugeben:
- Datum der Antragstellung
- Name, Vorname und aktuelle Anschrift des Antragstellers
- Angabe, dass Wohngeld für einen bestimmten Wohnraum beantragt wird.
Das vollständig ausgefüllte Formular ist dann nachzureichen.
Bewilligt wird Wohngeld im Regelfall für zwölf Monate. Im Anschluss ist ein neuer Antrag erforderlich (Weiterleistungsantrag).
Wohngeldbehörden in Sachsen (Stand 10/2022)
Landkreise:
Landkreis Erzgebirgskreis, Landkreis Mittelsachsen, Landkreis Zwickau,
Landkreis Vogtlandkreis, Landkreis Bautzen, Landkreis Meißen, Landkreis Görlitz,
Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Landkreis Leipzig, Landkreis Nordsachsen
Kreisfreie Städte:
Stadt Chemnitz, Landeshauptstadt Dresden, Stadt Leipzig
Große Kreisstädte:
Stadt Döbeln, Universitätsstadt Freiberg, Stadt Plauen, Stadt Reichenbach im Vogtland,
Stadt Glauchau, Stadt Werdau, Stadt Zwickau, Stadt Limbach-Oberfrohna, Stadt Görlitz
Stadt Hoyerswerda, Stadt Bautzen, Stadt Zittau, Stadt Pirna, Stadt Freital, Stadt Radebeul
Stadt Coswig, Stadt Grimma, Stadt Delitzsch
Datenabgleich
Zur Vermeidung rechtswidriger Inanspruchnahme von Wohngeld ist die Wohngeldbehörde seit dem 1. Januar 2013 berechtigt, die Angaben aller Haushaltsmitglieder durch einen automatischen Datenabgleich zu überprüfen. Dabei geht es insbesondere darum, zu ermitteln, ob Wohngeld mehrfach bezogen wird, ob zum Ausschluss von Wohngeld führende Transferleistungen bezogen werden, und ob die Angaben zum Einkommen (auch zu den Kapitalerträgen und Minijobs) zutreffend sind.
Sonstiges
Seit dem 1. Januar 2011 gibt es für Kinder, welche bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigt worden sind und für die Kindergeld bezogen wird, Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Bundeskindergeldgesetz. Nähere Informationen ebenfalls bei Amt24.