Förderung von Mietwohnungsmodernisierungen
Die Modernisierung von Mietwohngebäuden kann über die folgenden zwei Förderrichtlinien unterstützt werden:
1. Förderrichtlinie zur Modernisierung von preisgünstigem Mietwohnraum
Nach der Förderrichtlinie zur Modernisierung von preisgünstigem Mietwohnraum, kurz: FRL preisgünstiger Mietwohnraum oder FRL pMW, können Modernisierungen von Mietwohnungen im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden. Das heißt, die Wohnungen sind anschließend für 15 Jahre mietpreis- und belegungsgebunden und können nur an Haushalte mit Wohnberechtigungsschein vermietet werden.
Die Richtlinie ermöglicht komplexe Modernisierungen, die sowohl energetische als auch sonstige Modernisierungsmaßnahmen (z. B. zur Herstellung von Barrierefreiheit oder zur Verbesserung des Wohnungszuschnitts) umfassen. Energetische Modernisierungen sind mit Blick auf die klimapolitischen Herausforderungen erforderlich. Mit dem Anbau von Aufzügen und anderen Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit kann der Wohnungsbestand an die Bedarfe einer älter werdenden Bevölkerung angepasst werden.
Eine Förderung solcher Maßnahmen ist insbesondere im ländlichen Raum wichtig, weil dort niedrige Mieten die Refinanzierung von Modernisierungen erschweren. Im ländlichen Raum soll die Attraktivität des Wohnungsbestands erhalten werden; dies kann auch ein Beitrag zur Entlastung der angespannten Wohnungsräume sein.
Nach der Förderrichtlinie preisgünstiger Mietwohnraum können für Modernisierungsaufgaben Zuschüsse in Höhe von bis zu 35 Prozent gewährt werden.
Ab 29.08.2025 können bei Modernisierungen auf den Standard »Effizienzhaus 85« oder besser bzw. bei Baudenkmalen auf den Standard "Effizienzhaus Denkmal"
- die energetischen Modernisierungsausgaben mit Zuschüssen in Höhe von 45 Prozent in Verbindung mit vergünstigten Darlehen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) und
- die sonstigen Modernisierungsausgaben mit Zuschüssen in Höhe von 60 Prozent gefördert werden; bei Erfüllung zusätzlicher Nachhaltigkeitsanforderungen (»Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude Plus" oder »Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude Premium«) steigt die Zuschussquote auf 65 Prozent.
Die Förderung kann in Anspruch genommen werden durch private Eigentümer von Mietwohngebäuden wie auch durch Wohnungsunternehmen und Wohnungsgenossenschaften.
Über die Einzelheiten der förderfähigen Maßnahmen sowie die erforderlichen Voraussetzungen kann Sie die Bewilligungsstelle für diese Förderung, die Sächsische Aufbaubank - Förderbank, Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden, Internet: www.sab.sachsen.de informieren.
- Freistaat novelliert Richtlinie preisgünstiger Mietwohnraum Medieninformation vom 12.08.2025
2. Richtlinie zur Förderung von Aufzugsanlagen in Mietwohngebäuden
Mit dem Ziel der bedarfsgerechten Modernisierung des Mietwohnungsbaubestands und der Reduzierung von Leerstand können Eigentümer von Mietwohngebäuden mit mehr als drei Geschossen und mehr als sechs Wohnungen, die vor dem 31. Dezember 1990 bezugsfertig waren, für den Ein- oder Anbau bzw. die Erneuerung von Aufzugsanlagen finanzielle Förderung erhalten. Darüber hinaus werden auch Maßnahmen zum Abbau von Barrieren im Zugangsbereich zum Gebäude bzw. zur Wohnung sowie investive Begleitmaßnahmen gefördert.
Die Förderung erfolgt nur in Gemeinden mit einem Leerstand von mehr als 5 Prozent. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, kann anhand der Liste der Indikatoren zum Leerstand (vgl. LINK) festgestellt werden. Zusätzlich ist durch den Investor anhand entsprechender Konzepte (z.B. anhand INSEK, wohnungswirtschaftlicher Entwicklungskonzepte) darzulegen, dass mit der Maßnahme bestehender Leerstand im Gebäude oder auch indirekt im Quartier reduziert wird. Zudem muss die jeweilige Gemeinde bestätigen, dass die Förderung den demografischen und wohnungspolitischen Zielsetzungen der Gemeinde entspricht und keine sonstigen kommunalen Belange entgegenstehen.
Die Förderung in Form eines zinsverbilligten Darlehens kann bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB) beantragt werden.
Das Darlehen wird ab einem Betrag von 80.000 Euro gewährt. Es gilt ein fester Zinssatz für einen Zeitraum von bis zu 20 Jahren, den das Sächsische Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung festlegt. Dieser Sollzinssatz beträgt ab 01.07.2025 2,16 % p. a. Der für die Bewilligung maßgebliche Zinssatz ist der zum Zeitpunkt der Antragstellung (Posteingang SAB) geltende Zinssatz.
Die aktuellen Konditionen, Formulare und Hinweise zum Verfahren erhalten Sie auch auf der Internetseite der SAB unter www.sab.sachsen.de. Die SAB berät umfassend zu dieser Richtlinie.