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Mietwohnungsförderung in Dresden und Leipzig

Förderrichtlinie zur Förderung der Schaffung von mietpreis- und belegungsgebundenem Mietwohnraum

Sachsens Großstädte sind besonders für junge Menschen attraktiv, denn sie bieten gute Studien- und Arbeitsbedingungen, eine vielfältige Kneipen- und Veranstaltungskultur sowie preiswerte Wohnbedingungen, die in anderen deutschen Großstädten in diesem Maß nicht vorhanden sind.

Diese Attraktivität bewirkt eine hohe Nachfrage nach Wohnraum, die im Ergebnis aber auch eine Gefährdung der Versorgung von einkommensschwachen Haushalten mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen zur Folge haben kann.

Für einkommensschwache Haushalte muss deshalb nach und nach ein höherer Bestand an Wohnungen erreicht werden, der an einen niedrigen Mietpreis gebunden ist und der nur von einkommensschwachen Haushalten belegt werden darf (Mietpreis- und Belegungsbindung als sogenannte Sozialwohnung).

Sachsen stellt über die Förderrichtlinie zur Förderung der Schaffung von mietpreis- und belegungsgebundenem Mietwohnraum, kurz: FRL gebundener Mietwohnraum (FRL gMW), seit 2017 jährlich Fördermittel für den Bau von rund 1.000 Sozialwohnungen in Dresden und Leipzig bereit.

Förderung der Schaffung von mietpreis- und belegungsgebundenem Mietwohnraum

Die seit 9. Dezember 2016 geltende und seit 3. Februar 2023 erhöhte Förderung ist als Zuschuss für Vermieter konzipiert und kann bei Neubau oder Sanierung von Wohnraum beantragt werden, sofern der Wohnraum mindestens 15 Jahre und höchstens 20 Jahre lang Mietern mit Wohnberechtigungsschein für eine deutlich reduzierte Miete überlassen wird. Ziel ist eine Mietreduktion um bis zu 40 % (max. 4,80 Euro) je Quadratmeter. Der Zuschuss entspricht der rechnerischen Mietreduktion über die 15 bis 20 jährige Belegungsbindung, wird aber bereits in der Bauphase als nicht rückzahlbarer Zuschuss ausbezahlt. 

Die Förderung ist jedoch nur in Kommunen möglich, die einen entsprechenden Bedarf an mietpreis- und belegungsgebundenem Wohnraum nachweisen und deren Wohnungsmarktsituation eine zukünftige Gefährdung der Versorgung von einkommensschwachen Haushalten mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen erkennen lässt. Hierfür sind in der Richtlinie die relevanten Indikatoren benannt. Bislang wurde die Förderung nur in Dresden und Leipzig in Anspruch genommen.

Die Untersetzung der Indikatoren aller sächsischen Kommunen wird zukünftig jährlich vom Staatsministerium für Regionalentwicklung zur Verfügung gestellt.

Die dem Programm zu Grunde liegende Förderrichtlinie sowie die Indikatoren können Sie unter folgenden Links einsehen:

Richtlinie zur Förderung von Aufzugsanlagen in Mietwohngebäuden

Aufzugsanlagen in Mietwohngebäuden erneuern

Mit dem Ziel der bedarfsgerechten Modernisierung des Mietwohnungsbaubestands und der Reduzierung von Leerstand  können Eigentümer von Mietwohngebäuden mit mehr als drei Geschossen und mehr als sechs Wohnungen , die vor dem 31. Dezember 1990 bezugsfertig waren,  für den Ein- oder Anbau bzw. die Erneuerung von Aufzugsanlagen finanzielle Förderung erhalten. Darüber hinaus werden auch Maßnahmen zum Abbau von Barrieren im Zugangsbereich zum Gebäude bzw. zur Wohnung sowie investive Begleitmaßnahmen gefördert.

Die Förderung erfolgt nur in Gemeinden mit einem Leerstand von mehr als 5 Prozent. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, kann anhand der Liste der Indikatoren zum Leerstand (vgl. Link)  festgestellt werden. Zusätzlich ist durch den Investor anhand entsprechender Konzepte (z.B. anhand INSEK, wohnungswirtschaftlicher Entwicklungskonzepte) darzulegen, dass mit der Maßnahme bestehender Leerstand im Gebäude oder auch indirekt im Quartier reduziert wird. Zudem muß die jeweilige Gemeinde bestätigen, dass die Förderung den demografischen und wohnungspolitischen Zielsetzungen der Gemeinde entspricht und keine sonstigen kommunalen Belange entgegenstehen.

Die Förderung in Form eines zinsverbilligten Darlehens kann bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB) beantragt werden.

Das Darlehen wird ab einem Betrag von 80.000 Euro gewährt. Es gilt ein fester Zinssatz für einen Zeitraum von bis zu 20 Jahren, den das Sächsische Staatsministerium für Regionalentwicklung festlegt. Dieser Sollzinssatz beträgt bis 30.09.2023 4,15% % p. a. und ab 1.10.2023 4,38% p. a.  Der für die Bewilligung maßgebliche Zinssatz ist der zum Zeitpunkt der Antragstellung (Posteingang SAB) geltende Zinssatz.      

Die aktuellen Konditionen, Formulare und Hinweise zum Verfahren erhalten Sie auch auf der Internetseite der SAB unter www.sab.sachsen.de . Die SAB berät umfassend zu dieser Richtlinie. 

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