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Abgesenkte Kappungsgrenze gemäß § 558 Abs. 3 BGB

Die abgesenkte Kappungsgrenze führt zu einer Begrenzung des Mietanstiegs bei Bestandsmieten.

Nach der allgemein gültigen bundesweiten Kappungsgrenze darf der Mietanstieg bei einer Bestandsmiete  max. 20 % innerhalb von drei Jahren betragen.

In Gebieten, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist (wird von der jeweiligen Landesregierung festgelegt), darf der Mietanstieg nach der abgesenkten Kappungsgrenze max. 15 % innerhalb von drei Jahren betragen.

Im Ergebnis der laufenden Wohnungsmarktbeobachtung hat die Sächsische Staatsregierung die Verordnung zur Senkung der Kappungsgrenze gemäß § 558 Absatz 3 BGB (Kappungsgrenzen-Verordnung – KappGrenzVO) erlassen, die am 1. Juli 2025 in Kraft getreten ist und die alte Verordnung vom 3. Juni 2020 ersetzt hat.

In den Städten Dresden und Leipzig gilt daher auch weiterhin die auf 15 % abgesenkte Kappungsgrenze.

 

 

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