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Zweckentfremdungsverbot

In Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt können Vermietungen von Mietwohnungen als Ferienwohnung oder der absichtliche Leerstand zum Zwecke der Erzielung eines höheren Mietpreises ein Problem werden, da wertvoller Mietwohnraum dem Wohnungsmarkt entzogen wird.

Die jeweilige Landesregierung kann ein Zweckentfremdungsverbots-Gesetz erlassen, in dem Vorgaben über das Verbot der Zweckentfremdung geregelt sind und mit dem den Gemeinden eine Satzungsbefugnis erteilt wird. In der gemeindlichen Satzung können dann die gesetzlichen Vorgaben übernommen werden. Eine Zweckentfremdung ist bei Inkraftsetzung einer gemeindlichen Zweckentfremdungsverbots-Satzung nur mit gemeindlicher Genehmigung zulässig.

Der Sächsische Landtag hat am 31. Januar 2024 das Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in Sachsen (Sächsisches Zweckentfremdungsverbotsgesetz) beschlossen. Das Gesetz ist am 19. März 2024 in Kraft getreten.

 

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