Recht des Wohnungswesens
Das Recht des Wohnungswesens, für das das Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung zuständig ist, umfasst die im BGB aufgeführten Eingriffsmaßnahmen der Länder in den Wohnungsmarkt.
Das BGB ermöglicht den Ländern folgende Eingriffsmaßnahmen:
- Mietpreisbremse
- abgesenkte Kappungsgrenze
- verlängerte Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung.
In den letzten Jahren hat sich die Wohnungsmarktlage in den Städten Dresden und Leipzig stark verändert. Im Freistaat Sachsen ist daher die Mietpreisbegrenzungsverordnung (»Mietpreisbremse«) im Jahr 2022 in Kraft getreten. Die Regelung soll auf den angespannten Wohnungsmärkten in den Städten Dresden und Leipzig überdurchschnittliche Steigerungen der Mietpreise bei Neuvermietungen verhindern. Da die aktuelle Prüfung der Wohnungsmärkte der beiden Städte ergeben hat, dass dort auch weiterhin von einer Anspannung auszugehen ist, wurde die Mietpreisbremse mit Wirkung vom 1. Januar 2026 zunächst bis zum 30. Juni 2027 verlängert.
Im Freistaat Sachsen gilt die Kappungsgrenzen-Verordnung für die Landeshauptstadt Dresden seit Juli 2014 und für die Stadt Leipzig seit Februar 2018. Die Kappungsgrenzen-Verordnung wurde zuletzt im Jahr 2025 neu gefasst. Sie trat am 1. Juli 2025 in Kraft und gilt weiterhin für die beiden Städte, zunächst bis zum 30. Juni 2027. Eine Kappungsgrenzen-Verordnung betrifft ausschließlich bestehende, laufende Mietverhältnisse über Wohnraum. Die Kappungsgrenzen-Verordnung bewirkt, dass die bestehenden Mieten innerhalb von drei Jahren nur um 15 Prozent, jedoch nicht höher als bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete angehoben werden dürfen. In Gemeinden, in denen die Kappungsgrenzen-Verordnung nicht gilt, liegt die Obergrenze für Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete bei maximal 20 Prozent innerhalb von drei Jahren.
Auch außerhalb des BGB können die Länder Vorschriften zur Regulierung des Wohnungsmarktes erlassen. Als Beispiel ist das Zweckentfremdungsverbotsgesetz zu nennen, das der Sächsische Landtag 2024 beschlossen hat und das am 19. März 2024 in Kraft getreten ist.
Für Fragen des Mietvertragsrechts nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist innerhalb der Sächsischen Staatsregierung das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zuständig.