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Bauplanungsrecht & Städtebau

Das Bauplanungsrecht ist Teil des Öffentlichen Baurechts, genau wie das Bauordnungsrecht. Auf der aktuellen Seite geht es jedoch um das Bauplanungsrecht.

Das Bauplanungsrecht befasst sich im Unterschied zum Bauordnungsrecht mit der rechtlichen Qualität des Bodens sowie seiner Nutzbarkeit. Daher wird es auch als Städtebaurecht bezeichnet. Es regelt, in welchem Maß und unter welchen Voraussetzungen ein Grundstück bebaut werden darf. Die gesetzlichen Grundlagen bilden das Baugesetzbuch (BauGB) und die Baunutzungsverordnung (BauNVO).

Zielsetzung des BauGB ist die Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung; zentrales Element des Bauplanungsrechts ist die Bauleitplanung. Unter Bauleitplänen versteht man Flächennutzungspläne und Bebauungspläne. Die Bauleitplanung ist für die Gemeinden das elementare Planungswerkzeug. Die Gemeinden haben Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei besteht kein Anspruch auf die Aufstellung von Bauleitplänen sowie städtebaulichen Satzungen und kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

Das Sächsische Staatsministerium des Regionalentwicklung (SMR) hat nicht nur die Aufgabe, auf einen einheitlichen Vollzug der einschlägigen Vorschriften zu achten und Aufsicht auszuüben, sondern auch durch Strategien und Konzepte städtebauliche Maßnahmen sachsenweit zu steuern.

Beteiligungsportal des Freistaat Sachsen:

Interessierte können auf dem zentralen Beteiligungsportal Sachsen die von den Planungsträgern eingestellten Entwürfe der Bauleitpläne und städtebaulichen Satzungen sowie die beschlossenen Bauleitpläne und Satzungen abrufen und einsehen.

  1. Strategie Hochwasserschutz

Eine landesweite Strategie des SMR bezieht sich auf die Anpassung von Bebauungsplänen, deren räumlicher Geltungsbereich sich mit denen festgesetzter Überschwemmungsgebiete überschneidet. Die Gemeinden sind insoweit gehalten, ihre Bebauungspläne anzupassen, wenn nach Inkrafttreten der Bebauungspläne Überschwemmungsgebiete festgesetzt wurden, so dass die Bebauungspläne die Belange des Hochwasserschutzes hinreichend berücksichtigen. Mit der Anpassung der Bebauungspläne an die Belange des Hochwasserschutzes leisten die Gemeinden einen wichtigen Beitrag zur Hochwasservorsorge.

  1. Strategie Handel

Eine weitere Strategie bezieht sich auf die Anpassung von Bauleitplänen an Ziele der Raumordnung im Bereich Handel. Gemäß § 1 Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) haben die Gemeinden ihre Bauleitpläne an Ziele der Raumordnung anzupassen. Nach der vom SMR verfolgten Strategie sollen Bebauungspläne, die gegen Ziele der Raumordnung verstoßen, unter Berücksichtigung bereits bestehender Einzelhandelseinrichtungen, also bestandsschutzwahrend, angepasst werden.

Erlasse und Arbeitshilfen

Leitfaden zum Umgang mit § 11 Abs. 3 BauNVO in Bezug auf Betriebe des Lebensmitteleinzelhandels

Dieser Leitfaden der Fachkommission Städtebau vom 28. September 2017 dient als Hilfestellung im Umgang mit großflächigen Einzelhandelsbetrieben, um eine Anwendung von §11 Abs. 3 BauNVO zu erleichtern. Die Vorschrift dient mittelbar der Abgrenzung zu der Frage, ob ein Vorhaben des großflächigen Einzelhandels als raumbedeutsam einzustufen ist.

Muster-Einführungserlass zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt und zu weiteren Änderungen des Baugesetzbuchs (BauGBÄndG 2017 - Mustererlass)

Vorrangiger Anlass für den Erlass war die Richtlinie 2014/52/EU zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten. Zusätzlich soll mit dem neuen Städtebaurecht das Zusammenleben in Städten und Gemeinden gestärkt werden. Der erstellte Einführungserlass gibt einen vollständigen Überblick über die Neuregelungen im BauGB sowie der BauNVO und gibt erste Orientierungshilfen.

Arbeitshilfe der Fachkommission Städtebau zur Berücksichtigung des Art. 13 Seveso-III-Richtlinie im baurechtlichen Genehmigungsverfahren in der Umgebung von unter die Richtlinie fallenden Betrieben vom 30. März 2017

Am 30. März 2017 hat die Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz die Arbeitshilfe "Berücksichtigung des Art. 13 Seveso-III-Richtlinie im baurechtlichen Genehmigungsverfahren in der Umgebung von unter die Richtlinie fallenden Betrieben" beschlossen. Die Arbeitshilfe passt die am 11. März 2015 von der Fachkommission Städtebau beschlossene Arbeitshilfe unter Berücksichtigung von aktuellen Entscheidungen und Literatur an die geänderte Rechtslage an.

Handlungshinweise des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zum Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz 2017 vom 27. Oktober 2017

Mit der Novellierung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes 2017 hat der Gesetzgeber den Rechtsschutz anerkannter Umweltvereinigungen erheblich gestärkt. Demnach können diese künftigen Rechtsbehelfe auch gegen weitere Entscheidungen in Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften einlegen, ohne die Verletzung eigener Rechte geltend machen zu müssen. In der Folge können damit sowohl Flächennutzungs- und Bebauungspläne als auch Verwaltungsakte und einzelne öffentlich-rechtliche Verträge über Zulassungsentscheidungen Gegenstand entsprechender Klageverfahren sein. Das Staatsministerium des Innern hat dazu die beigefügten Handlungshinweise erlassen und den Plangenehmigungsbehörden mit der Bitte um Information der Gemeinden übermittelt.

Neue Handlungsanleitung der ARGE Bau zur Hochwasservorsorge in der Raumordnung, in der Bauleitplanung und bei der Zulassung von Einzelbauvorhaben

Die neue Fassung der Handlungsanleitung vom 17. Mai 2016 berücksichtigt zwischenzeitliche Rechtsänderungen und die aktuelle Rechtsprechung. Die Handlungsanleitung soll zur Erhöhung der Rechtssicherheit für die Gemeinden sowie für die Wasser- und Bauaufsichtsbehörden beitragen. Insbesondere erfolgten Präzisierungen zum Begriff des neuen Baugebietes im Sinne des § 78 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WHG und im Hinblick auf das Erfordernis der Abwägung der Belange der Hochwasservorsorge bei Bebauungsplänen, die nicht dem Planungsverbot unterfallen. Die Handlungsanleitung gilt mit der Veröffentlichung auf dieser Webseite als im Freistaat Sachsen eingeführt. Auch im IS-ARGEBAU kann die Anleitung abgerufen werden.

Für den Download der Hinweise zur bauplanungsrechtlichen Beurteilung von Standorten für Unterkünfte von Flüchtlingen und Asylbegehrenden in den verschiedenen Gebietskulissen, klicken Sie bitte

Für den Download der Gemeinsamen Hinweise des SMUL und des SMI zur Rückbauverpflichtung und Sicherheitsleistung gemäß § 35 Absatz 5 BauGB, klicken Sie bitte

Formelle Anforderungen an Bekanntmachungen nach dem BauGB

Aufgrund von Anfragen hat sich das SMI erneut mit den formellen Anforderungen an Bekanntmachungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) befasst und hierzu neue Hinweise erarbeitet. Fraglich war, welche Anforderungen an die nach dem BauGB geforderte „ortsübliche Bekanntmachung“ zu stellen sind. In der Rechtsprechung war geklärt, dass hierzu die Landes- und Ortsvorschriften zu beachten sind. Für bekanntzumachende Satzungen gelten die Bestimmungen zur öffentlichen Bekanntmachung in der Sächsischen Gemeindeordnung und der mit Wirkung vom 1. Januar 2016 geänderten Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO). Für die Auslegungsbekanntmachungen gelten diese Bestimmungen nicht unmittelbar. Aufgrund des Rechtsstaatsprinzips und der Anstoßfunktion der Auslegungsbekanntmachungen wird klargestellt, dass ab einer Gemeindegröße von 3 000 Einwohnern auch diese Bekanntmachungen nach den Bestimmungen zur öffentlichen Bekanntmachung zu erfolgen haben. Der neue Erlass ersetzt die Hinweise dem SMI vom 27. April 2000, Az.: 64-2500/2.

Präklusion nach dem Urteil des EuGH vom 15. Oktober 2015 - Rs. C-137/14

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 15. Oktober 2015 (Rs. C-137/14) entschieden, dass bei Rechtsbehelfen nach Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2011/92/EU (UVP-Richtlinie) die Gründe, die mit dem Rechtsbehelf geltend gemacht werden können, nicht beschränkt werden dürfen (Rn. 76 ff). Davon sind auch die Präklusionsregelung in § 47 Absatz 2a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und die hierauf bezogene Hinweispflicht in § 3 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 Variante 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) betroffen. Die nachfolgenden Hinweise sind bis zu einer gesetzlichen Regelung zu beachten.

Abstandsgebot nach Störfallrecht auch im Baugenehmigungsverfahren zu beachten

In den Entscheidungen des EuGH vom 15. September 2011 - C-53/10 und des BVerwG vom 20. Dezember 2012 - 4 C 11/11 wurde klargestellt, dass das Abstandsgebot nach Art. 12 Seveso-II-RL auch bei gebundenen Entscheidungen nach dem BauGB zu beachten ist. Mit Wirkung zum 1. Juni 2015 ist die Seveso-II-Richtlinie durch Art. 32 der am 13. August 2012 in Kraft getretenen Richtlinie 2012/18/EU (Seveso-III-Richtlinie) aufgehoben worden. Bis auf einige redaktionelle Änderungen entspricht Art. 13 Abs. 1 und 2 Seveso-III-Richtlinie dem Inhalt der Vorgängervorschrift der Seveso-II-Richtlinie. Der  Bundesgesetzgeber hat die Seveso-III-Richtlinie u. a. durch das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates“ vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749) umgesetzt. Die vorliegende Arbeitshilfe passt die am 11. März 2015 von der Fachkommission Städtebau beschlossene Arbeitshilfe unter Berücksichtigung von aktuellen Entscheidungen und Literatur an die geänderte Rechtslage an.

Das 3. LfULG-Kolloquium Anlagensicherheit/Störfallvorsorge am 26. November 2015 thematisierte die Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung. Alle Infos dazu finden Sie hier.

Konversion

Am 19./20. März 2014 hat die Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz (FKS) unter Beteiligung der Kommunalen Spitzenverbände eine weitere aktualisierte Fassung der „Arbeitshilfe zu den rechtlichen, planerischen und finanziellen Aspekten der Konversion militärischer Liegenschaften“ beschlossen.

Sonstige Erlasse und Verwaltungsvorschriften

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