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Bauplanungsrecht und Städtebau

Allgemeines

Das Bauplanungsrecht befasst sich mit der rechtlichen Qualität des Bodens und seiner Nutzbarkeit und wird auch als Städtebaurecht oder Stadtplanungsrecht bezeichnet. Geregelt wird das Bauplanungsrecht im Wesentlichen durch das Baugesetzbuch (BauGB). Zielsetzung des BauGB ist die Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung; zentrales Element des Bauplanungsrechts ist die Bauleitplanung. Das Sächsische Staatsministerium des Innern (SMI) hat die Aufgabe, auf einen einheitlichen Vollzug der einschlägigen Vorschriften zu achten, vor allem aber landesweite Strategien zu steuern.

Eine landesweite Strategie des SMI bezieht sich auf die Anpassung von Bebauungsplänen, deren räumlicher Geltungsbereich sich mit denen festgesetzter Überschwemmungsgebiete überschneidet. Die Gemeinden sind insoweit gehalten, ihre Bebauungspläne anzupassen, wenn nach Inkrafttreten der Bebauungspläne Überschwemmungsgebiete festgesetzt wurden, so dass die Bebauungspläne die Belange des Hochwasserschutzes hinreichend berücksichtigen. Mit der Anpassung der Bebauungspläne an die Belange des Hochwasserschutzes leisten die Gemeinden einen wichtigen Beitrag zur Hochwasservorsorge.

Eine weitere Strategie bezieht sich auf die Anpassung von Bauleitplänen an Ziele der Raumordnung im Bereich Handel. Gemäß § 1 Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) haben die Gemeinden ihre Bauleitpläne an Ziele der Raumordnung anzupassen. Nach der vom SMI verfolgten Strategie sollen insbesondere diejenigen Bebauungspläne angepasst werden, die Festsetzungen zu großflächigen Einzelhandelseinrichtungen in nicht zentralen Orten enthalten bzw. in Grundzentren, ohne dass die nach dem Landesentwicklungsplan (LEP) möglichen Ausnahmeregelungen vorliegen.

Muster-Einführungserlass zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt und zu weiteren Änderungen des Baugesetzbuchs (BauGBÄndG 2017 - Mustererlass)

Am 28. September 2017 hat die Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz den Muster-Einführungserlass zum BauGB Änderungsgesetz 2017 beschlossen. Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057) ist am 13. Mai 2017 in Kraft getreten. Vorrangiger Anlass für die jetzige Novelle im Baurecht war die bis zum 16. Mai 2017 umzusetzende Richtlinie 2014/52/EU. Zusätzlich soll mit dem neuen Städtebaurecht das Zusammenleben in Städten und Gemeinden gestärkt werden. Der erstellte Einführungserlass gibt einen vollständigen Überblick über die Neuregelungen im BauGB sowie der BauNVO und gibt erste Orientierungshilfen.

Hinsichtlich der Öffentlichkeitsbeteiligung wird im § 4a Absatz 4 Satz 1 BauGB geregelt, dass der Inhalt der sog. Auslegungsbekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen ortsüblich bekanntzumachen sind und diese zusätzlich ins Internet einzustellen sowie über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen sind. Das Baugesetzbuch enthält damit neue Anforderungen an die Auslegung von Entwürfen der Bauleitplanung zur Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB und ihre Bekanntmachung.

Der Freistaat Sachsen setzt die ihm übertragene Verpflichtung zur Information der Öffentlichkeit über das Beteiligungsportal des Freistaates Sachsen um. Hier sind im Fachportal „Zentrales Landesportal Bauleitplanung“ (https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/bplan/beteiligung/aktuelle-themen) die von den Planungsträgern eingestellten Entwürfe der Bauleitpläne sowie die beschlossenen Bauleitpläne nach Maßgabe des Verpflichtungsumfangs des Baugesetzbuches abrufbar.

Arbeitshilfe der Fachkommission Städtebau zur Berücksichtigung des Art. 13 Seveso-III-Richtlinie im baurechtlichen Genehmigungsverfahren in der Umgebung von unter die Richtlinie fallenden Betrieben vom 30. März 2017

Am 30. März 2017 hat die Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz die Arbeitshilfe "Berücksichtigung des Art. 13 Seveso-III-Richtlinie im baurechtlichen Genehmigungsverfahren in der Umgebung von unter die Richtlinie fallenden Betrieben" beschlossen. Die Arbeitshilfe passt die am 11. März 2015 von der Fachkommission Städtebau beschlossene Arbeitshilfe unter Berücksichtigung von aktuellen Entscheidungen und Literatur an die geänderte Rechtslage an.

Handlungshinweise des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zum Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz 2017 vom 27. Oktober 2017

Mit der Novellierung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes 2017 hat der Gesetzgeber den Rechtsschutz anerkannter Umweltvereinigungen erheblich gestärkt. Demnach können diese künftig Rechtsbehelfe auch gegen weitere Entscheidungen in Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften einlegen, ohne die Verletzung eigener Rechte geltend machen zu müssen. In der Folge können damit sowohl Flächennutzungs- und Bebauungspläne als auch Verwaltungsakte und einzelne öffentlich-rechtliche Verträge über Zulassungsentscheidungen Gegenstand entsprechender Klageverfahren sein. Das Staatsministerium des Innern hat dazu die beigefügten Handlungshinweise erlassen und den Plangenehmigungsbehörden mit der Bitte um Information der Gemeinden übermittelt.

Neue Handlungsanleitung der ARGE Bau zur Hochwasservorsorge in der Raumordnung, in der Bauleitplanung und bei der Zulassung von Einzelbauvorhaben

Nach einvernehmlicher Abstimmung mit den zuständigen Gremien der Konferenzen der Raumordnungs- und Umweltminister und Senatoren der Länder hat die Bauministerkonferenz ihre frühere Handlungsanleitung aus dem Jahre 2010 grundlegend überarbeitet. Die neue Fassung vom 17. Mai 2016 berücksichtigt zwischenzeitliche Rechtsänderungen und die aktuelle Rechtsprechung. Die Handlungsanleitung soll zur Erhöhung der Rechtssicherheit für die Gemeinden sowie für die Wasser- und Bauaufsichtsbehörden beitragen. Insbesondere erfolgten Präzisierungen zum Begriff des neuen Baugebietes im Sinne des § 78 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WHG und im Hinblick auf das Erfordernis der Abwägung der Belange der Hochwasservorsorge bei Bebauungsplänen, die nicht dem Planungsverbot unterfallen. Die Handlungsanleitung gilt mit der Veröffentlichung auf dieser Webseite als im Freistaat Sachsen eingeführt. Auch im IS-ARGEBAU kann die Anleitung abgerufen werden.

Anlass war die Bitte der Regierungschefinnen und Regierungschefs (MPK), die in ihrer Jahreskonferenz vom 23. bis 25. Oktober 2013 die Bauministerkonferenz (BMK) um Empfehlungen baten, „wie wasser- und baurechtliche Regelungen zum vorbeugenden Hochwasserschutz beschleunigt und effizienter gestaltet werden können“. Die Sonderumweltministerkonferenz hat mit Beschluss vom 2. September 2013 die Prüfung veranlasst, ob das „bestehende wasserrechtliche, baurechtliche und raumordnungsrechtliche Instrumentarium des vorsorgenden Hochwasserschutzes ausreicht, um den Zielsetzungen des Hochwasserschutzprogramms Rechnung zu tragen“.

Die Gemeinsame Handlungsempfehlung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern (SMI) zur Bautätigkeit in Überschwemmungsgebieten und überschwemmungsgefährdeten Gebiete aus dem Jahr 2011 wird derzeit überarbeitet und demnächst auch an dieser Stelle veröffentlicht.

Hinweise zur bauplanungsrechtlichen Beurteilung von Standorten für Unterkünfte von Flüchtlingen und Asylbegehrenden in den verschiedenen Gebietskulissen

Aufgrund hoher Zuwanderung wurden mit Wirkung vom 26. November 2014 (BGBl. I S. 1748) in einer ersten BauGB-Änderung u.a. zeitlich befristete Erleichterungen für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Unterkünften für geflüchtete und Asylbegehrende geschaffen. Einen Überblick über die einzelnen Änderungen geben z. B. Scheidler NVwZ 2015, S. 1406 bis 1410; Bienek/Reidt BauR 2015, S. 422 bis 433. In einer zweiten Änderung mit Wirkung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1727) erfolgten weitere deutliche Erleichterungen im Bauplanungsrecht (im Einzelnen siehe hierzu z. B. Krautzberger DVBl. 2015 S. 73 bis 79; Battis/Mitschang/Reidt NVwZ 2015, S. 1633 bis 1639 oder Scheidler UPR 2015, S. 479 bis 486). Die Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz hat daraufhin ihre „Hinweise zur bauplanungsrechtlichen Beurteilung von Standorten für Unterkünfte von Flüchtlingen und Asylbegehrenden in den verschiedenen Gebietskulissen“ vom Februar 2015 an die neue Rechtslage angepasst und dabei die aktuelle Rechtsprechung berücksichtigt. Nachfolgend finden Sie die aktuelle Fassung, beschlossen von der Fachkommission Städtebau am 15. Dezember 2015, die auch im Freistaat Sachsen eingeführt wurde.

Gemeinsame Hinweise des SMUL und des SMI zur Rückbauverpflichtung und Sicherheitsleistung gemäß § 35 Absatz 5 BauGB

Das SMUL und das SMI haben neue Hinweise zum Vollzug der Rückbauverpflichtung und Sicherheitsleistung nach § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 BauGB erlassen. Die früheren Hinweise vom 6. Juli 2006 bedurften aufgrund des ergangenen Grundsatzurteils des BVerwG vom 17. Oktober 2012 - 4 C 5/11, und weiterer Gerichtsentscheidungen einer Überarbeitung.

Die wesentlichen Änderungen sind:

· § 35 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Satz 3 BauGB stellt eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Nebenbestimmung für die Sicherheitsleistung dar. Daher wurde die frühere Regelung in § 72 Abs. 2 Satz 3 SächsBO mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung der Sächsischen Bauordnung vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 670) gestrichen.

· Die Nutzungsaufgabe bei immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen wird näher erläutert.

· Es wird die Eintragung einer Baulast empfohlen, damit die abgegebene Rückbauverpflichtung auch gegenüber dem Rechtsnachfolger wirkt. Alternativ kann in der Genehmigung eine Auflage zum Rückbau aufgenommen werden, wenn Antragsteller und Grundstückseigentümer nicht identisch sind. Dies dient der Sicherstellung der Rechtswirkung gegenüber dem Rechtsnachfolger.

· Bei nicht erbrachten Nachweis der Sicherheitsleistung im Falle einer Auflage, kann diese durch Zwangsmittel durchgesetzt bzw. ein Widerruf der Genehmigung mit Einstellung der Arbeiten angeordnet werden.

· Der Sofortvollzug den Nebenbestimmungen ist zur Vermeidung eines Liquiditätsrisikos zwischen Errichtung der baulichen Anlage und der gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Nebenbestimmung regelmäßig anzuordnen.

· Aufnahme eines Hinweises auf die gesetzlichen Möglichkeiten eines Widerrufes der Genehmigung, wenn im Falle eines Betreiberwechsels die Verpflichtungserklärung und die Sicherheit vom neuen Betreiber nicht geleistet werden.

· Die Werthaltigkeit der Sicherheitsleistung ist durch Berücksichtigung von Preissteigerungen zu erhalten.

Formelle Anforderungen an Bekanntmachungen nach dem BauGB

Aufgrund von Anfragen hat sich das SMI erneut mit den formellen Anforderungen an Bekanntmachungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) befasst und hierzu neue Hinweise erarbeitet. Fraglich war, welche Anforderungen an die nach dem BauGB geforderte „ortsübliche Bekanntmachung“ zu stellen sind. In der Rechtsprechung war geklärt, dass hierzu die Landes- und Ortsvorschriften zu beachten sind. Für bekanntzumachende Satzungen gelten die Bestimmungen zur öffentlichen Bekanntmachung in der Sächsischen Gemeindeordnung und der mit Wirkung vom 1. Januar 2016 geänderten Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO). Für die Auslegungsbekanntmachungen gelten diese Bestimmungen nicht unmittelbar. Aufgrund des Rechtsstaatsprinzips und der Anstoßfunktion der Auslegungsbekanntmachungen wird klargestellt, dass ab einer Gemeindegröße von 3 000 Einwohnern auch diese Bekanntmachungen nach den Bestimmungen zur öffentlichen Bekanntmachung zu erfolgen haben. Der neue Erlass ersetzt die Hinweise dem SMI vom 27. April 2000, Az.: 64-2500/2.

Präklusion nach dem Urteil des EuGH vom 15. Oktober 2015 - Rs. C-137/14

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 15. Oktober 2015 (Rs. C-137/14) entschieden, dass bei Rechtsbehelfen nach Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2011/92/EU (UVP-Richtlinie) die Gründe, die mit dem Rechtsbehelf geltend gemacht werden können, nicht beschränkt werden dürfen (Rn. 76 ff). Davon sind auch die Präklusionsregelung in § 47 Absatz 2a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und die hierauf bezogene Hinweispflicht in § 3 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 Variante 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) betroffen. Die nachfolgenden Hinweise sind bis zu einer gesetzlichen Regelung zu beachten.

Abstandsgebot nach Störfallrecht auch im Baugenehmigungsverfahren zu beachten

In den Entscheidungen des EuGH vom 15. September 2011 - C-53/10 und des BVerwG vom 20. Dezember 2012 - 4 C 11/11 wurde klargestellt, dass das Abstandsgebot nach Art. 12 Seveso-II-RL auch bei gebundenen Entscheidungen nach dem BauGB zu beachten ist. Mit Wirkung zum 1. Juni 2015 ist die Seveso-II-Richtlinie durch Art. 32 der am 13. August 2012 in Kraft getretenen Richtlinie 2012/18/EU (Seveso-III-Richtlinie) aufgehoben worden. Bis auf einige redaktionelle Änderungen entspricht Art. 13 Abs. 1 und 2 Seveso-III-Richtlinie dem Inhalt der Vorgängervorschrift der Seveso-II-Richtlinie. Der  Bundesgesetzgeber hat die Seveso-III-Richtlinie u. a. durch das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates“ vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749) umgesetzt. Die vorliegende Arbeitshilfe passt die am 11. März 2015 von der Fachkommission Städtebau beschlossene Arbeitshilfe unter Berücksichtigung von aktuellen Entscheidungen und Literatur an die geänderte Rechtslage an.

Das 3. LfULG-Kolloquium Anlagensicherheit/Störfallvorsorge am 26. November 2015 thematisierte die Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung.

Konversion

Am 19./20. März 2014 hat die Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz (FKS) unter Beteiligung der Kommunalen Spitzenverbände eine weitere aktualisierte Fassung der „Arbeitshilfe zu den rechtlichen, planerischen und finanziellen Aspekten der Konversion militärischer Liegenschaften“ beschlossen. Mit diesem Papier wurde die Aktualisierung der Arbeitshilfe aus dem Jahr 2002 abgelöst und eine neue bundesweit gültige Arbeitshilfe zu aktuellen Fragen der Konversion militärischer Liegenschaften geschaffen. Sie berücksichtigt die Stationierungsentscheidung vom Oktober 2011 im Rahmen der Neuausrichtung der Bundeswehr, die durch den weiteren Abzug der alliierten Streitkräfte resultierenden Problemstellungen sowie die veränderten demografischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. In der Arbeitshilfe 2014 werden u. a. die beteiligten Akteure, die am Konversionsprozess mitwirken und die einzelnen Schritte des Konversionsprozesses nebst der Struktur des Rückgabeverfahrens sowie Instrumente und Steuerungsmöglichkeiten, Szenarien zur Entwicklung von Konversionsliegenschaften, baurechtliche Fragen und Genehmigungspflichten, Aspekte zu Altlasten und Kampfmitteln und zur Finanzierung und Förderung dargestellt.

 

Sonstige Erlasse und Verwaltungsvorschriften

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