Förderung von Mietwohnungsmodernisierungen
Förderrichtlinie zur Modernisierung von preisgünstigem Mietwohnraum
Nach der Förderrichtlinie zur Modernisierung von preisgünstigem Mietwohnraum, kurz: FRL preisgünstiger Mietwohnraum oder FRL pMW, können Modernisierungen von Mietwohnungen im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden. Das heißt, die Wohnungen sind anschließend für 15 Jahre mietpreis- und belegungsgebunden und können nur an Haushalte mit Wohnberechtigungsschein vermietet werden.
Die Richtlinie ermöglicht komplexe Modernisierungen, die sowohl energetische als auch sonstige Modernisierungsmaßnahmen (z. B. zur Herstellung von Barrierefreiheit oder zur Verbesserung des Wohnungszuschnitts) umfassen. Energetische Modernisierungen sind mit Blick auf die klimapolitischen Herausforderungen erforderlich. Mit dem Anbau von Aufzügen und anderen Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit kann der Wohnungsbestand an die Bedarfe einer älter werdenden Bevölkerung angepasst werden.
Eine Förderung solcher Maßnahmen ist insbesondere im ländlichen Raum wichtig, weil dort niedrige Mieten die Refinanzierung von Modernisierungen erschweren. Im ländlichen Raum soll die Attraktivität des Wohnungsbestands erhalten werden; dies kann auch ein Beitrag zur Entlastung der angespannten Wohnungsräume sein.
Nach der Förderrichtlinie preisgünstiger Mietwohnraum können für Modernisierungsaufgaben Zuschüsse in Höhe von bis zu 35 Prozent und durch einen Zinszuschuss verbilligte Darlehen bis zu 50 Prozent, mindestens 50.000 Euro, gewährt werden.
Ab 16.06.2023 können bei Modernisierungen auf den Standard „Effizienzhaus 85“ oder besser
- die energetischen Modernisierungsausgaben mit Zuschüssen in Höhe von 45 Prozent in Verbindung mit vergünstigten Darlehen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) und
- die sonstigen Modernisierungsausgaben mit Zuschüssen in Höhe von 70 Prozent in Verbindung mit einem durch einen Zinszuschuss verbilligten Darlehen von der Sächsischen Aufbaubank (SAB) in Höhe von bis zu 30 Prozent gefördert werden; bei Erfüllung zusätzlicher Nachhaltigkeitsanforderungen („Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude Plus" oder „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude Premium“) steigt die Zuschussquote auf 75 Prozent.
Das Darlehen wird ab 01.12.2023 für die Dauer der ersten Zinsbindungsfrist von fünfzehn Jahren durch einen Zinszuschuss gegenüber dem jeweils geltenden Kapitalmarktzins verbilligt; Bezugsgröße ist der am Tag der Bewilligung geltende Zinssatz für Kapitalmarktdarlehen der Sächsischen Aufbaubank - Förderbank (SAB).
Die Höhe der Zinsverbilligung für das Darlehen wird vom Staatsministerium für Regionalentwicklung ab 01.12.2023 auf 0,25 Prozentpunkte festgelegt.
Die Förderung kann in Anspruch genommen werden durch private Eigentümer von Mietwohngebäuden wie auch durch Wohnungsunternehmen und Wohnungsgenossenschaften.
Über die Einzelheiten der förderfähigen Maßnahmen sowie die erforderlichen Voraussetzungen kann Sie die Bewilligungsstelle für diese Förderung, die Sächsische Aufbaubank - Förderbank, Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden, Internet: www.sab.sachsen.de informieren.
- Freistaat erweitert und aktualisiert Förderung für Sozialwohnungen Medieninformation vom 30.05.2023