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Denkmale, Klimawandel und Energiewende

Baudenkmale sind Vorbilder für ressourcenschonende Bestandserhaltung, resilient und reparierbar. Als Speicher grauer Energie bündeln sie die für Herstellung, Lagerung, Bau, Transport und Entsorgung aufgewendete Primärenergie eines Gebäudes. Sie sind Wissensspeicher für künftige Herausforderungen und leisten als wertebasierte Konstanten in der Bauwende einen aktiven Beitrag zum Klimaschutz.

Kulturdenkmale sind daher mit gutem Grund von Effizienzstandards und der Pflicht zum Einsatz regenerativer Energien ausgenommen.

Gleichwohl steigt der Druck, Baudenkmale dem Klimawandel anzupassen, um sie weiter nutzen zu können und weil zunehmende extremklimatische Ereignisse Denkmale gefährden.

Angesprochen sind von diesen Herausforderungen zahlreiche private, aber auch kirchliche Eigentümer, öffentliche Träger und viele andere Beteiligte. All diesen Akteuren stehen viele Möglichkeiten zur baulichen Ertüchtigung im Klimawandel und in der Energiewende zur Verfügung.

Eine Auswahl nützlicher Links sowie den Handlungsleitfaden Energetische Sanierung an Baudenkmalen finden Sie rechts in der Box.

Auch die Nutzung regenerativer Energie soll am Denkmal im rechtlich und fachlich eröffneten Rahmen möglich gemacht werden.

§ 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes stellt in seiner aktuellen Fassung (EEG 2023) einen Abwägungsvorrang für Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energie fest. Die Vorschrift sieht vor, dass die Errichtung von Anlagen zum Ausbau erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegt. Dies ist auch bei der Prüfung durch die Denkmalschutzbehörden zu berücksichtigen, wenn abzuwägen ist, ob eine Solaranlage an einem Denkmal oder in dessen Umgebung als denkmalverträglich gelten kann. Einen Automatismus, nach dem Solaranlagen immer Vorrang vor den Belangen des Denkmalschutzes genießen, begründet § 2 EEG 2023 aber nicht.

Mit Erlass des SMR vom 12.01.2023 wird der Raum für die Annahme von Denkmalverträglichkeit von Solaranlagen aufgezeigt sowie auf das Ausschöpfen des Beurteilungsspielraums zu Gunsten einer Genehmigung hingewirkt.

Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz

Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) räumt Vermietern das Recht ein, den prozentualen Anteil, den der Vermieter an den Kohlendioxidkosten an sich zu tragen hätte, um die Hälfte zu kürzen, soweit öffentlich-rechtliche Vorgaben einer wesentlichen energetischen Verbesserung des Gebäudes oder einer wesentlichen Verbesserung der Wärme- und Warmwasserversorgung des Gebäudes entgegenstehen. Zu den öffentlich-rechtlichen Vorgaben zählen denkmalschutzrechtliche Beschränkungen. Nach § 9 Abs. 3 CO2KostAufG besteht jedoch eine Nachweispflicht des Vermieters gegenüber dem Mieter, um von der Möglichkeit der erhöhten Abwälzung Gebrauch zu machen. Demnach liegt die Beweislast für die Ausnahmen des Gesetzes beim Vermieter.

In der amtlichen Begründung des Gesetzes heißt es hierzu: "Beruft sich der Vermieter auf Vorgaben des Denkmalschutzes, muss er darlegen, welche Teile des Gebäudes unter Denkmalschutz stehen (z. B. durch Vorlage einer Auskunft der Denkmalschutzbehörde) und dass ihm deswegen eine energetische Verbesserung der Gebäudehülle verwehrt ist (z. B. wenn Fassadendämmung ausgeschlossen ist). Ist eine behördliche Genehmigung oder eine behördliche Zustimmung für die energetische Sanierungsmaßnahme erforderlich, kann der Nachweis durch Vorlage einer Ablichtung des ablehnenden Bescheids erbracht werden."

Da energetische Sanierungsmaßnahmen häufig mit Eingriffen in die Gebäudesubstanz oder Veränderungen des Erscheinungsbildes von Kulturdenkmalen einhergehen, unterliegen solche Maßnahmen einer Genehmigungspflicht. Ein Genehmigungsverfahren nach § 12 Abs. 1 SächsDSchG, das lediglich mit dem Ziel geführt wird, einen „Negativbescheid“ zu erwirken, ist jedoch nicht nur kontraproduktiv, sondern sowohl für die zuständigen Denkmalschutzbehörden als auch für die Vermieter vom Aufwand und den personellen Ressourcen her regelmäßig nicht realisierbar. Ebenso wenig können Denkmalschutzbehörden flächendeckende amtliche Expertisen erstellen, die ohne Antrag auf Genehmigung hinreichend konkret beschreiben, welche Änderungen am einzelnen Gebäude zulässig wären und ob diese zu einer wesentlichen energetischen Verbesserung führen würden.

Die Staatsregierung stimmt sich daher mit den betroffenen Interessenvertretern ab, um ein unkompliziertes und effizientes Verfahren zu etablieren, welches Sinn und Zweck des Gesetzes gerecht wird. Den Link zu einer Vollzugsanweisung für die unteren Denkmalschutzbehörden finden Sie in der rechten Spalte.

 

Häufig gestellte Fragen zum EEG

Seit seiner Neufassung erleichtert § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2023 die Anbringung von Solaranlagen auf Denkmalen. Ein pauschaler Vorrang erneuerbarer Energien gegenüber Denkmalschutzbelangen wird aber nicht begründet.

Die Denkmalbehörden beraten zu individuellen denkmal- und klimaverträglichen Lösungen am baulichen Bestand. Suchen Sie hierzu den Kontakt zur zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde. Oft können schon im Vorfeld der Planung grundsätzliche Fragen zur Machbarkeit geklärt werden.

Eine Pflicht zur Installation von Anlagen zur klimafreundlichen Energiegewinnung oder Dämmung besteht für Denkmaleigentümer nicht.

Für den Fall, dass An- oder Aufbauten am Denkmal erfolgen sollen, bedarf es weiter einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nach Sächsischem Denkmalschutzgesetz. Dies gilt auch für Vorhaben, für die keine Baugenehmigungspflicht besteht.

Ratsam ist es, sich schon vor Antragstellung mit den unteren Denkmalschutzbehörden zur geplanten Maßnahme abzustimmen und möglicherweise schon mehrere Varianten für Standorte und Größen sowie Positionierung und Farbe der Anlagen vorzuschlagen.

Leitfäden des Landesamtes für Denkmalpflege Sachsen und der Vereinigung der Denkmalfachämter in den Ländern enthält viele nützliche Beispiele zu genehmigungsfähigen technischen und gestalterischen Lösungen:

Publikation: Energetische Sanierung von Baudenkmalen

Broschüre des VDL: Energetische Ertüchtigung am Baudenkmal

Broschüre des VDL: Innendämmung im Baudenkmal

Wesentlich bei der Vorhabenplanung ist die Betrachtung des Denkmals als Gesamtheit. Der Einfluss von Einzelmaßnahmen auf einzelne Gebäudeteile sollte zusammenhängend und rechtzeitig beurteilt werden, um denkmalschutzrechtlichen Rahmenbedingungen und energetische Anforderungen zu bestimmen.

Eine Genehmigung der Denkmalschutzbehörde ist erforderlich. Diese berät schon im Vorfeld einer Antragstellung, um Genehmigungsfähigkeit zu erreichen. Jedes Denkmal ist dabei individuell auf Grundlage seines Denkmalwertes zu beurteilen.

Eine Rolle spielt in der Regel die Größe, Positionierung und gestalterische Anordnung einer Anlage, aber auch, ob sich die Bauteile des Denkmals für eine An- und Aufbringung eignen. Eingriffe in die Denkmalsubstanz sollen möglichst reduziert werden.

Die Denkmalbehörden bieten Beratungen an und können auf Erfahrungen anderer Denkmaleigentümer, Planer, Firmen und Behörden zurückgreifen.

Auch die Unterstützung von Energieberatern, vor allem solcher, die sich auf Baudenkmale spezialisiert haben, kann sinnvoll sein, um sich verschiedene Möglichkeiten der energetischen Sanierung aufzeigen zu lassen und so das größtmögliche Potenzial des eigenen Denkmals zu nutzen.

Ein weiterer Ansprechpartner ist das Denkmalnetz Sachsen. Es bietet Seminare und Workshops zum Thema energetische Sanierung von Denkmalen zu Weiterbildungszwecken an und bietet Erstberatungen sowie die Möglichkeit, in Austausch mit anderen Denkmaleigentümern und Interessierten zu treten. Auf der Website des Denkmalnetzes Sachsen finden Sie Informationen und können jederzeit Beratungsanfragen stellen.

Beratung durch Denkmalnetz Sachsen.

Informationen und Beratung finden Sie auch bei der Sächsischen Energieagentur (SAENA).

SAENA Bauherrenmappe

SAENA Leitfaden Photovoltaik

Die Deutsche Stiftung Denkmalschutz, bietet auf Ihrer Internetseite ebenfalls Informationen und Antworten zu häufig gestellten Fragen an.

Informationen bei der Deutschen Stiftung Denkmalschutz

 

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